Für einen Rechtsstreit auf Zutritt zu einer gemeindlichen Einrichtung, der gegen eine mit dem Betrieb der Einrichtung beauftragte juristische Person des Privatrechts gerichtet ist, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beklagte/Antragsgegnerin (Eigengesellschaft der Gemeinde) durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist (hier verneint).