Eine selbstständige Nebenabrede, durch die sich das Land von einem Angestellten eine monatliche Zahlung an den Pensionsfonds als Gegenleistung für die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft versprechen lässt, ist wirksam. Die Zahlungsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die in einem separat abgeschlossenen Arbeitsvertrag enthaltene Verbeamtungszusage.
1. Die Teilnahme eines Behördenbediensteten an einer Besprechung, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (hier: Sanierungsvertrag gem. § 13 Abs. 4 BBodSchG) zur Vermeidung einer einseitigen Inanspruchnahme des Zustandsstörers hinzielt, ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 LGebG und stellt nicht lediglich das gebührenfreie Führen eines "Gesprächs" dar. Keine Amtshandlung ist indes die behördenintern gebliebene Vorbereitung auf die Besprechung.
2. Die bundesrechtliche Kostentragungsregelung in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG steht der Erhebung einer Verwaltungsgebühr nach Maßgabe des Landesgebührengesetzes nicht entgegen, die der Deckung des Personal- und Sachaufwands für die Teilnahme eines Bediensteten an der oben genannten Besprechung dient.
3. Die Aufnahme von Gesprächen zur Vorbereitung eines öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrags mit dem Ziel der Bewältigung einer Altlastenproblematik ist in erster Linie von dem privaten Interesse des Zustandsstörers geleitet, eine einseitige Inanspruchnahme durch Verwaltungsakt zu vermeiden. Diese Interessenlage rechtfertigt keine sachliche Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG.
4. Bei der Ermittlung des Personalkostenaufwands für die Teilnahme eines Behördenbediensteten an oben genannten Gesprächen kann auf die bei Vornahme der Amtshandlung jeweils geltende Fassung der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Festlegung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und von sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung - VwV-Kostenfestlegung - zurückgegriffen werden.