1. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht nur in dem Umfang, in dem es per saldo zu einem (rechtsgrundlosen) Vermögenszuwachs gekommen ist. Ist rechtsgrundlos Arbeit geleistet worden, besteht der Vermögenszuwachs in der Ersparnis von Aufwendungen zur Erlangung der Arbeitsleistung.
2. Auf einen Erstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger wegen rechtsgrundlos erlangter Arbeitsleistung ist an den Erstattungsberechtigten und seine Angehörigen in dieser Zeit geleistete Sozialhilfe anzurechnen.