JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > à > öffentlich-rechtliche
| Rechtsgebiete: | BNatSchG, FStrAbG, FStrG, GG, NNatG, WRV |
| Schlagworte: | Abschnittsbildung, Alternative, zumutbare, Befreiung, Gemeinwohl, Folgeabschnitt, Hindernis, unüberwindbares, Kirchengemeinde, öffentlich-rechtliche, Planfeststellung, fernstraßenrechtliche, Präklusion, Spezifikationserfordernis, Verbandsklage, Planrechtfertigung, Verbandsklage, Reichweite, Verbandsklage, Rügeobliegenheit |
| Stichwort: | öffentlich-rechtliche |
| Leitsatz: | 1. Auch eine öffentlich-rechtlich organisierte Kirchengemeinde, die von der Planfeststellung in ihrem Eigentum betroffen wird, kann sich dem Staat gegenüber auf Art. 14 GG berufen. 2. Ein nach § 60 c Abs. 1 NNatG klageberechtigter Verein kann nur diejenigen Fragen zur gerichtlichen Sachprüfung stellen, für die er nach dieser Vorschrift die Klagebefugnis hat. Das Verbandsklageverfahren ist kein objektiv-rechtliches Beanstandungsverfahren wie etwa die Normenkontrolle. Auch § 61 BNatSchG erweitert die Klagebefugnis insoweit nicht. 3. Das Klagerecht nach § 60 c Abs. 1 NNatG gewährt keinen Anspruch auf gerichtliche Prüfung der Planrechtfertigung. Dies gilt auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2006 - 4 A 2001.06 -. 4. Ein anerkannter Naturschutzverband kann sich die spätere Klagemöglichkeit nach § 61 Abs. 3 BNatSchG nur insoweit offenhalten, als er im Rahmen seiner Rügeobliegenheit zumindest Angaben dazu macht, welches Schutzgut durch das Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens ist zu spezifizieren, wenn sie nicht ohne weiteres offensichtlich ist (wie BVerwG). 5. Bei einem in mehreren Abschnitten planfestgestellten Straßenbauvorhaben sind in den Folgeabschnitten bereits absehbare Rechtsprobleme mit zu berücksichtigen. Sie können der Feststellung des vorhergehenden Abschnitts aber nur entgegenstehen, wenn sie künftig selbst durch die Gewährung von Ausnahmen oder Befreiungen nicht überwindbar erscheinen (wie BVerwG). Das Risiko eines Scheiterns der Planung in den Folgeabschnitten bleibt dabei bestehen. 6. Eine zumutbare Alternative im Sinne von § 34 c Abs. 3 Nr. 2 NNatG liegt nicht vor, wenn damit wesentliche Teile der Plankonzeption aufgegeben werden müssten. 7. Für die Befreiungsmöglichkeit der überwiegenden Gründe des Gemeinwohls nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kommt der Aufnahme in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen Indizwirkung zu. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 7 KS 135/03 | |
| Rechtsgebiete: | NStrG, VwGO |
| Schlagworte: | Anlieger, Einziehung, Entwidmung, Fall, atypischer, Fußgängerpassage, Gestattung, privatrechtliche, Rechtsverhältnis, besonderes, Sollvorschrift, Sondernutzung, öffentlich-rechtliche, Widmung, Wohl, öffentliches |
| Stichwort: | öffentlich-rechtliche |
| Leitsatz: | 1. Nach der Sollvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 NStrG ist bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die straßenrechtliche Einziehung regelmäßig vorzunehmen. Ein Spielraum für eine abweichende Entscheidung im Ermessenswege besteht nur dann, wenn - gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar - ein atypischer Fall gegeben ist. 2. Städtebauliche Gründe zählen zu den Gründen des öffentlichen Wohls im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. NStrG. 3. Die tatbeständliche Einziehungsvoraussetzung der überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls nach § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. NStrG erfordert nur eine Gewichtung der betroffenen öffentlichen Belange, während die von der Einziehung berührten privaten Interessen auf der Rechtsfolgenseite der Sollvorschrift - insbesondere bei der Frage nach dem Vorliegen eines atypischen Falles - zu berücksichtigen sind. 4. In den Fällen einer Sollvorschrift ist auch dann noch eine nach § 114 Satz 2 VwGO zulässige Ergänzung der Ermessensbegründung gegeben, wenn die Behörde im Hinblick auf einen zunächst nur unvollständig begründeten Verwaltungsakt, der die regelmäßig vorgesehene Rechtsfolge ausspricht, nachträglich zu Besonderheiten des Falles abwägend Stellung nimmt. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 12 LB 116/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, BauGB, NGO, VwVfG |
| Schlagworte: | Dienstsiegel, Formfehler, Formvorschrift, Unterzeichnung, handschriftliche, Verpflichtungserklärung, privatrechtliche, Verpflichtungserklärung, öffentlich-rechtliche, Vertretungsbefugnis, Vertretungsmacht, Vorkaufsrecht, gemeindliches |
| Stichwort: | öffentlich-rechtliche |
| Leitsatz: | 1. Der Verwaltungsakt, mit dem das gemeindliche Vorkaufsrecht ausgeübt wird, stellt eine öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärung dar. 2. Zu der Frage, ob § 63 Abs. 2 NGO 1982, der die handschriftliche Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung durch Gemeindedirektor und Ratsvorsitzenden unter Beifügung des Dienstsiegels vorschreibt, als Regelung der Vertretungsbefugnis oder als Formvorschrift einzuordnen ist und welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die genannte Vorschrift nach sich zieht. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 LB 270/02 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Erstattung, öffentlich-rechtliche - wegen rechtsgrundlos erbrachter Arbeit, öffentlich-rechtliche Erstattung, Anrechnung von geleisteter Sozialhilfe, Anrechnung von Sozialhilfe auf einen Erstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger, Arbeit, Erstattungsanspruch wegen rechtsgrundlos geleisteter - |
| Stichwort: | öffentlich-rechtliche |
| Leitsatz: | 1. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht nur in dem Umfang, in dem es per saldo zu einem (rechtsgrundlosen) Vermögenszuwachs gekommen ist. Ist rechtsgrundlos Arbeit geleistet worden, besteht der Vermögenszuwachs in der Ersparnis von Aufwendungen zur Erlangung der Arbeitsleistung. 2. Auf einen Erstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger wegen rechtsgrundlos erlangter Arbeitsleistung ist an den Erstattungsberechtigten und seine Angehörigen in dieser Zeit geleistete Sozialhilfe anzurechnen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 71.03 | |
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