Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist bei Einreichung der Vermessungsschriften zur Prüfung und Übernahme in das Liegenschaftskataster nicht Veranlasser einer gebührenpflichtigen Amtshandlung. Er wird nur im öffentlichen Interesse und nicht in seinem eigenen, privaten Pflichtenkreis tätig (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 25.07.1996 - 12 A 13130/95.OVG - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Veranlasserbegriff).
1. Die rechtliche Stellung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs an sich schließt seine Gebührenpflicht nicht grundsätzlich aus.
2. Dass ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur die Fortführung des Liegenschaftskatasters in Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Auftraggeber und auch aus § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ÖbV-Berufsordnung durch Vorlage der Vermessungsschriften an das Vermessungsamt herbeiführt, reicht für eine Zurechnung im Sinne einer gebührenrechtlichen Veranlassung nicht aus.
1) Für eine gewissenhafte und eigenverantwortliche Berufsausübung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist zu fordern, dass dieser eine ausreichende Versicherung zur angemessen Abdeckung derjenigen Haftungsrisiken abschließt, die mit den aus der öffentlichen Bestellung resultierenden Aufgaben zusammenhängen.
2) Ein Verstoß gegen die Berufspflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung berechtigt zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.
3) Die Bemessung eines Warnungsgeldes hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Nach der geltenden Gesetzeslage in Schleswig-Holstein besteht kein Raum dafür, das Warnungsgeld dergestalt festzusetzen, dass damit der finanzielle Vorteil aus einer Versicherungsfehlzeit "abgeschöpft" wird.
Die Regelung des § 46 Abs. 4 Satz 3 BauGB, nach der die Gemeinde öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit der Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen beauftragen kann, vermittelt dem Vermessungsingenieur keinen subjektiv öffentlichen Rechtsanspruch.
1. Behebt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur von Amts wegen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 VermG bzw. ohne besonderen Antrag nach § 6 Abs. 2 ÖbV-Berufsordnung einen Abmarkungsmangel, so steht ihm dafür weder nach dem Vermessungsgesetz noch nach der ÖbV-Berufsordnung ein Vergütungsanspruch gegen den Grundstückseigentümer zu.
2. Als Grundlage für einen Vergütungsanspruch scheiden auch die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag und der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch aus.