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OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 78/08 vom 14.05.2009

Rechtsgebiete:LSA-ÖbVerminG, LSA-VwKostG, VermKostVO
Schlagworte:Abgabenvereinbarung, Folgenbeseitigungsanspruch, Leistungsbescheid, Veranlasser, Vermessungsingenieur, öffentlich bestellter, Vermessungskosten
Stichwort:öffentlich bestellter
Leitsatz:1. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und außen stehenden Dritten sind öffentlich-rechtlicher Natur, soweit der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in seinem Beleihungsbereich tätig ist und dabei Hoheitsgewalt ausübt; der Vertrag des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über eine Liegenschaftsvermessung ist regelmäßig ein öffentlich-rechtlicher Vertrag.

2. Durch Vertrag begründete Pflichten dürfen nur dann durch den Erlass von Verwaltungsakten durchgesetzt werden, wenn eine besondere gesetzliche Grundlage vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171; Urt. v. 24.01.1992 - 3 C 33.86 -, BVerwGE 89, 345). Eine solche gesetzliche Grundlage bildet § 10 Abs. 1 ÖbVermIngG LSA, der die Befugnis zur "Erhebung" der Kosten durch Leistungsbescheid beinhaltet.

3. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf die Kosten der von ihm ausgeführten Amtshandlungen auch gegenüber dem Land bzw. Landesbehörden als "Auftraggeber" durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend machen.

4. Öffentliche Abgaben dürfen grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden; die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende strikte Bindung an das Gesetz, der im Abgabenrecht besondere und gesteigerte Bedeutung zukommt, schließt es grundsätzlich aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet (BVerwG, Urt. v. 17.10.1997 - 8 C 1.96 -, NVwZ 1998, 1061 [1062], m. w. Nachw.).

5. Ein Beliehener kann nicht - auch nicht teilweise - wirksam auf die ihm zustehenden Gebühren verzichten.

6. Gebührenrechtlicher Veranlasser kann zwar nicht nur derjenige sein, der eine Amtshandlung willentlich - durch Antragstellung - in Anspruch nimmt, sondern auch derjenige, der lediglich objektiv einen Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Eingreifen und eine Kostenpflicht knüpft. Durch diesen erweiterten Begriff des Kostenschuldners werden aber die Fälle nicht erfasst, bei denen die gebührenpflichtige Amtshandlung - wie beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur - allein durch die Antragstellung hervorgerufen wird.

7. Zur Zulässigkeit einer Entscheidung über einen Folgenbeseitigungsanspruch im Widerspruchsbescheid.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 78/08



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 M 76/06 vom 28.07.2006

Rechtsgebiete:LSA ÖbVermingG
Schlagworte:Aufsicht, Berufsausübung, Fachaufsicht, Kostenschätzung, Sachverhaltsaufklärung, Vermessungsingenieur, öffentlich bestellter
Stichwort:öffentlich bestellter
Leitsatz:Die Aufsichtsbehörde über einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist im Wege der Fachaufsicht berechtigt, von einem Landkreis die von dem Vermessungsingenieur im Vorfeld einer Auftragsvergabe erstellte Kostenschätzung anzufordern.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 M 76/06


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