Ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur kann die Einmessung eines im Grundriss veränderten Gebäudes anlässlich eines Auftrags zur Katastervermessung auf dem betroffenen Grundstück oder zur Fertigung von Bauvorlagen, in denen das betroffene Gebäude darzustellen ist, aufgrund von § 19 Abs. 3 Hess. Vermessungsgesetz auch noch nach Ablauf der Frist von zwei Monaten nach Fertigstellung des Rohbaus (§ 19 Abs. 2 Satz 2 HVG) vornehmen.