Die Untersagung der Vermittlung von nicht erlaubten Sportwetten ist in Niedersachsen weiterhin als rechtmäßig anzusehen. Die Anordnung des Sofortvollzuges ist daher nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus überwiegt auch bei einer von der Vorausbeurteilung der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug das private Interesse des Wettvermittlers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
Das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung derartiger Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen derzeit in Bayern ordnungsrechtlich unterbunden werden. Eine von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten rechtfertigt es nicht, in Bayern solche Wetten zu veranstalten oder zu vermitteln.
1. Die Vermittlung von Sportwetten in Form der Oddset-Wette ohne die nach § 3 Abs. 1 NLottG erforderliche Konzession verstößt gegen Vorschriften des Strafrechts und damit gegen die öffentliche Sicherheit iSd Nds. SOG.
2. Weder eine nach dem Gewerberecht der DDR noch eine von einer österreichischen Behörde erteilte Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten besitzt in Niedersachsen Gültigkeit.
3. Der Ausschluss Privater von der Veranstaltung von Sportwetten in Niedersachsen begegnet keinen durchgreifenden verfassungs- oder gemeinschaftsrechtlichen Bedenken.
1. Sportwetten mit festen Gewinnquoten (Oddset-Wetten) sind Glücksspiele im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB.
2. Der mit dem im baden-württembergischen Staatslotteriegesetz - StLG - vom 14.12.2004 (GBl. S. 894) fortgeschriebenen staatlichen Monopol verbundene Ausschluss der Veranstaltung derartiger Wetten durch Private verletzt weder Verfassungs- noch europäisches Gemeinschaftsrecht (im Anschluss an Beschluss des Senats vom 12.01.2005 - 6 S 1288/04 -).
Abschluss und Vermittlung von Oddset-Wetten durch Private fallen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG.
§ 284 StGB verbietet Abschluss und Vermittlung von Oddset-Wetten, wenn diese Betätigungen nicht behördlich erlaubt sind. Dies gilt auch, wenn es - wie derzeit in Bayern - an einem normativen Erlaubnistatbestand fehlt.
Die Fernhaltung privater Veranstalter von Oddset-Wetten in Bayern verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Urteil des 6. Senats vom 28. März 2001 - BVerwG 6 C 2.01 -
I. VG München vom 04.04.2000 - Az.: VG M 16 K 98.1222 -
II. VGH München vom 30.08.2000 - Az.: VGH 22 B 00.1833 -