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Oddset

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 10338/08.OVG vom 18.08.2008

Solange die Zahl der Lotto-Annahmestellen nicht in einer dem Glücksspielstaatsvertrag genügenden Weise begrenzt wird und nicht sichergestellt ist, dass die Werbung für die monopolisierten öffentlichen Glücksspiele in Rheinland-Pfalz diesem Staatsvertrag entspricht, geht das Interesse privater Wettvermittler, die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten EG-ausländischer Buchmacher einstweilen fortzusetzen, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Einstellung dieser Wettvermittlung vor.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 10118/07.OVG vom 02.05.2007

Auch nach Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 6. März 2007 in den verbundenen Rechtssachen C- 338/04, C-359/04 und C-360/04 - Placanica u.a. - überwiegt nach Auffassung des Senats das öffentliche Interesse an der Begrenzung der Wettleidenschaft durch Aufrechterhaltung des Sportwettmonopols das Interesse von Wettvermittlern, die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten EG-ausländischer Buchmacher einstweilen fortzusetzen (im Anschluss an OVG RP, 6 B 10895/06, AS 33, 351 = NJW 2006, 1426, ESOVGRP).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 10895/06.OVG vom 28.09.2006

Das öffentliche Interesse, dem Gesetzgeber die an der Bekämpfung der Spielsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtete Umgestaltung des Sportwettmonopols während der vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2006, 1261) dafür gesetzten Frist zu ermöglichen, überwiegt das Interesse von Wettvermittlern, die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten EG-ausländischer Buchmacher einstweilen fortzusetzen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 TG 2096/04 vom 27.10.2004

Ein auf der Insel Man ansässiges Unternehmen, das über einen deutschen Vertragspartner Oddset-Sportwetten in Hessen anbietet, kann sich nicht auf die durch Gemeinschaftsrecht gewährleistete Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit berufen (Änderung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 9. Februar 2004 - 11 TG 3060/03).

Die einem ausländischen Wettunternehmen durch die Behörden auf der Insel Man erteilte Lizenz zur Veranstaltung von Sportwetten hat in Hessen keine Gültigkeit.

Bei der Oddset-Sportwette handelt es sich jedenfalls dann um Glücksspiel im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB, wenn über den Ausgang des Wettbewerbs (Sieg, Niederlage, Unentschieden) hinaus das genaue Endergebnis oder Einzelereignisse während des Wettkampfes getippt oder die Gewinnquote durch ein Handicap gesteigert werden kann.

Werden in einem Wettbüro, in dem der Abschluss von Oddset-Sportwetten für einen ausländischen Veranstalter vermittelt werden, Wettinteressenten Tische, Fachzeitschriften, Fernsehgeräte, Computer u.ä. zur Information über das Sportgeschehen zur Verfügung gestellt, erfüllt dies den Tatbestand des Bereitstellens von Einrichtungen zum Glücksspiel nach § 284 Abs. 1 StGB.

§ 284 Abs. 1 StGB untersagt den Beginn der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ohne gültige Erlaubnis unabhängig davon, ob die Erteilung einer solchen Erlaubnis gesetzlich möglich oder auf Grund eines staatlichen Monopols für die Veranstaltung und Vermittlung derartiger Wetten ausgeschlossen ist.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 Ws 152/07 vom 30.09.2008

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 Ws 143/07 vom 23.09.2008


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