Der Vertrag zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und einem Wirtschaftsprüfer, mit dem die Behörde diesen gemäß § 4 Abs. 3 Fin-DAG mit der Durchführung der Prüfung eines ihrer Aufsicht unterliegenden Institut nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG betraut, entfaltet grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten einer Entschädigungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842).
Auch in Fällen einer obligatorischen Sicherungseinziehung hat das Gericht nach § 74b Abs. 2 StGB anzuordnen, dass die Einziehung (lediglich) vorbehalten bleibt, und eine weniger einschneidende Maßnahme zu treffen, wenn durch diese der Sicherungszweck der Einziehung erreicht werden kann. Ein Ermessen ist dem Gericht nicht eröffnet.
a) Hat der persönlich haftende Gesellschafter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft Leistungen an einen Gesellschaftsgläubiger erbracht, ist grundsätzlich der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft zur Anfechtung berechtigt.
b) Im Falle der Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter steht das Recht zur Insolvenzanfechtung dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters zu, der von dem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen worden ist. Der Anfechtungszeitraum errechnet sich in diesem Fall nach dem früher gestellten Insolvenzantrag.
Ein aromatisierter weinhaltiger Cocktail darf auch aus Schaumwein/Sekt hergestellt werden. Schaumwein (Sekt) stellt "Wein" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 c der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 dar.
In den Verfahren in Landwirtschaftssachen nach den §§ 9 ff. LwVG entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Satz 1 RVG wenn weder das Gericht von Amts wegen eine mündliche Verhandlung angeordnet hat noch die Beteiligten nach § 15 Abs. 1 LwVG einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt haben.
Das Verbot exzessiver Taubenfütterung - hier bis zu 75 kg Taubenfutter pro Tag - kann auf § 11 HSOG gestützt werden, verhältnismäßig und mit den Anforderungen eines ethischen Tierschutzes vereinbar sein.
1. Die von der Rechtsprechung in Baulandsachen entwickelten Grundsätze der "Vorwirkung" der Enteignung sind auch anwendbar auf eine spätere Teileinigung über den Eigentumswechsel an Grundstücksteilflächen.
Der eine Grundstücksteilfläche von der konjunkturellen Weiterentwicklung ausschließende Zugriff der späteren Enteignungsbegünstigten kann in einer Vereinbarung der vorzeitigen Besitzüberlassung und Gestattung der vorzeitigen baulichen Nutzung dieser Teilfläche zur Errichtung einer Erschließungsanlage (hier eines Regenüberlaufbeckens) liegen.
2. Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 EnteigG LSA (entspricht § 99 Abs. 3 BauGB) ist hinsichtlich des früheren Beginns der Verzinsungspflicht entsprechend anzuwenden auf Fälle der einvernehmlichen vorzeitigen Besitzüberlassung und Zustimmung zur vorzeitigen baulichen Nutzung.
3. Die Hinterlegung des Mindestbetrages einer Enteignungsentschädigung beim Amtsgericht hat keine schuldbefreiende und damit auch keine die Verzinsungspflicht beendende Wirkung, wenn die Enteignungsbegünstigte nicht auf das Recht der Rückforderung verzichtet hat, und insbesondere auch dann nicht, wenn es an einem zulässigen Hinterlegungsgrund mangelt.
a) Der auf ein Absonderungsrecht gestützten Schiedsklage, die (allein) auf einer noch mit dem Schuldner getroffenen Schiedsvereinbarung beruht, kann der Insolvenzverwalter Ansprüche aus Insolvenzanfechtung weder im Wege der Einrede noch mit der Schieds(wider)klage entgegensetzen.
b) Der Insolvenzverwalter kann die Einrede der Insolvenzanfechtung aber im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erheben, durch den der auf ein Absonderungsrecht gestützten Schiedsklage stattgegeben wurde.
1. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG entfaltet zugunsten der Eigentümer, deren Grundstücke für einen Tagebau in Anspruch genommen werden sollen, drittschützende Wirkung.
2. Die bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu prüfende energiepolitische Erforderlichkeit eines Braunkohlentagebauvorhabens setzt in Anlehnung an das Fachplanungsrecht eine Planrechtfertigung voraus. Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf den Beitrag der Braunkohle aus dem Tagebauvorhaben Garzweiler I/II für die Stromerzeugung in der Bundesrepublik Deutschland aus der Perspektive des hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts Februar 2000 erfüllt.
3. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Braunkohlentagebau Garzweiler I/II, der mit der Umsiedlung zahlreicher Menschen verbunden ist, greift grundsätzlich nicht in den Schutzbereich des Art. 11 GG oder des Art. 2 Abs. 2 GG ein; die Umsiedlung ist im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG mit öffentlichen Interessen vereinbar.
4. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG sind durch ein Bergbauvorhaben bedingte Beeinträchtigungen gemeinschaftsrechtlich geschützter Gebiete außerhalb des Bereichs des Rahmenbetriebsplans grundsätzlich zu berücksichtigen.
5. Die Vorgaben der Habitatrichtlinie gelten nicht für Projekte, deren Genehmigung vor dem Datum beantragt worden ist, an dem die Frist für die Umsetzung der Richtlinie ablief.
1. Ehrenrührige Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Anbringung von Beschwerden über angebliche Mißstände gegenüber den hierfür zuständigen Stellen abgegeben werden, damit diese ein bestimmtes Verhalten überprüfen und ggf. abstellen, sind grundsätzlich nicht rechtswidrig.
2. Die Privilegierung ehrenrühriger Äußerungen bei Beschwerden findet seine Grenzen bei bewußt falschem Vortrag, bei leichtfertig aufgestellten und offensichtlich unhaltbaren Behauptungen sowie bei Vorbringen, das allein dazu dienen soll, die betroffenen Person ganz allgemein verächtlich zu machen.
3. Anwaltskosten, die in einem gescheiterten obligatorischen außergerichtlichen Verfahren zur Streitschlichtung entstanden waren, können im nachfolgenden Klageverfahren als Vorbereitungskosten erstattungsfähig sein. Voraussetzung hierfür ist, daß im Einzelfall die Inanspruchnahme eines Anwalts im vorgeschriebenen Schlichtungsverfahren erforderlich war.
Die landesrechtliche Einführung eines gesetzlichen Vorkaufsrechtes unmittelbar - ohne vorgeschaltete (ggf. fremdnützige) Ausübungsbefugnis der öffentlichen Hand - zugunsten angrenzender privater Waldeigentümer ist weder mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG noch mit der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar.
Die mit dem Herstellernamen verbundenen Angaben "Premium" und "Linie Prestige" sind zulässige "andere Bezeichnungen" im Sinne des Europäischen Weinbezeichnungsrechtes (VO EG Nr. 1493/1999 vom 17. Mai 1999).
Das Aufrechnungsverbot betr. eine schiedsbefangene Gegenforderung endet mit dem Erlass eines das Schiedsverfahren abschließenden Schiedsspruchs, selbst wenn dieser noch nicht für vollstreckbar erklärt worden ist.
Es entsteht keine Terminsgebühr, wenn die Parteien in Schriftsätzen die Hauptsache für erledigt erklären und das Gericht über die Kosten ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Auch eine Rechtsanalogie zu RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und VV 3105 Abs. 1 Nr. 2 ist nicht möglich.
a) Die Anfechtung einer Abtretung nach §§ 129 ff InsO führt nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts; vielmehr entsteht ein Rückgewähranspruch in Form eines schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs.
b) Der Zessionar einer nach §§ 129 ff InsO angefochtenen Abtretung bleibt so lange aktivlegitimiert, bis der Anspruch an den Insolvenzverwalter zurückabgetreten ist oder infolge Verurteilung des Zessionars als zurückabgetreten gilt.
Zur Frage der Zuweisung des Gebäudeeigentums im Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG an den Vertragspartner des Gebäudeeigentümers, mit dem er einen Kaufvertrag über das Gebäudeeigentum geschlossen hat.
Ein vom Reiseveranstalter obligatorisch angebotener Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung für die Kunden kann eine selbständige steuerfreie Leistung neben der unter § 25 UStG 1993 fallenden Reiseleistung sein.
1. Die durch das UntStFG geschaffenen gesetzlichen Regelungen zur sog. Mehrmütterorganschaft sind verfassungsgemäß. Sie verstoßen nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Rückwirkungsverbot.
2. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Ruhen von Verfahren kraft Gesetzes in § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 begründen keinen einfachgesetzlichen Vertrauensschutz, der einer rückwirkenden Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i.V.m. § 14 Abs. 2 KStG 1999 (jeweils i.d.F. des UntStFG) entgegenstünde.
3. Auch im Falle der Beendigung einer sog. Mehrmütterorganschaft gilt, dass Verluste der Organgesellschaft, die während der Dauer der Organschaft entstanden sind, nur von dem maßgebenden Gewerbeertrag der Organträger-GbR abgesetzt werden können. Eine anteilige Berücksichtigung bei einem an der GbR --vormals-- beteiligten Unternehmen kommt mangels Unternehmensidentität (§ 10a GewStG) selbst dann nicht in Betracht, wenn dieses Unternehmen den Betrieb der Organgesellschaft fortführt (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 26. August 2003, BStBl I 2003, 437 Tz. 20).
1. Für die Entscheidung über das gegen einen Einzelrichter am OLG gerichtete Ablehnungsgesuch ist der Senat in voller Besetzung zuständig.
2. Eine Freundschaft zwischen dem Prozessbevollmächtigten einer Partei und dem abgelehnten Richter ist kein Grund, eine Voreingenommenheit anzunehmen. Sie ist lediglich im Rahmen der Gesamtwertung der zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vorgebrachten Umstände zu berücksichtigen.
3. Eine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters kann nicht allein daraus entnommen werden, dass er sich in einer angespannten Verhandlungssituation einer saloppen, umgangssprachlichen Fomulierung bedient.
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die durch das UntStFG geschaffenen gesetzlichen Regelungen zur sog. Mehrmütterorganschaft verfassungsgemäß sind. Sie verstoßen nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Rückwirkungsverbot.
2. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Ruhen von Verfahren kraft Gesetzes in § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 begründen nach summarischer Prüfung keinen einfachgesetzlichen Vertrauensschutz, der einer rückwirkenden Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i.V.m. § 14 Abs. 2 KStG 1999 (jeweils i.d.F. des UntStFG) entgegenstünde.
a) Die Pfändung des Nießbrauchs an einem Grundstück gibt dem Pfändungsgläubiger gegen den Nießbraucher keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks.
b) Ist mit der Pfändung des Nießbrauchs an einem Grundstück die Anordnung der Verwaltung verbunden worden, richtet sich das Verwaltungsverfahren grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 146 ff ZVG.
c) Der Schuldner, der nicht Eigentümer ist, kann sich dem Verwalter gegenüber nicht auf ein Wohnrecht berufen (Ergänzung von BGHZ 130, 314, 318f).
Wird ein (originärer oder obligatorischer) Einzelrichter der Zivilkammer beim Landgericht im ersten Rechtszug wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, entscheidet darüber die Kammer, der der abgelehnte Richter angehört, durch einen anderen Einzelrichter und nicht durch das Kollegium (Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung).
1. Eine Gemeinde darf keine Wasserversorgungsbeiträge erheben, wenn sie die Aufgabe der Wasserversorgung auf einen privaten Dritten übertragen hat (materielle Privatisierung). In diesem Fall stellt die Wasserversorgung keine öffentliche Einrichtung der Gemeinde mehr dar.
2. Eine Gemeinde darf Wasserversorgungsbeiträge erheben, wenn sie sich zur Erfüllung der Aufgabe der Wasserversorgung eines privaten Dritten bedient (funktionale Privatisierung) und sie die Verantwortung für die Aufgabenerfüllung behält. Das setzt die Möglichkeit jederzeitiger Einwirkung durch Erlass von Weisungen an den Dritten und dessen Kontrolle voraus. Nur dann stellt die Wasserversorgung eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde dar.
3. Auf die rechtliche Konstruktion der Indienstnahme des Dritten im Rahmen funktionaler Privatisierung (Verwaltungshilfe, Mandat oder Konzession) und seine Stellung im Übrigen (z. B. hinsichtlich der Wahl des Betreiber- oder Betriebsführungsmodells, der Eigentumsverhältnisse in Bezug auf die Versorgungsanlagen oder der tatsächlichen Einziehung der Beiträge) kommt es für die Existenz einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde nicht an.
4. Stehen die Versorgungsanlagen im Eigentum des Dritten, liegt eine "öffentliche" Einrichtung der Gemeinde allerdings nur vor, wenn der Dritte der durch die Gemeinde erfolgten Widmung zustimmt.
5. Wird die öffentliche Einrichtung der Wasserversorgung durch Beiträge finanziert, muss die Gemeinde Vorkehrungen treffen, um ihren dauerhaften Betrieb bei Insolvenz oder sonstigem Ausfall des Dritten sicherzustellen. Insoweit genügt aber grundsätzlich die mit Zustimmung des Dritten erfolgte Widmung.
6. Bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands darf weder ein von der Gemeinde an den Dritten zu zahlendes Betreiberentgelt noch ein an ihn bei Beendigung des Betreibervertrags zu zahlender Kaufpreis berücksichtigt werden.
7. Die beitragsfähigen Aufwendungen in Erschließungsvertragsgebieten sind in das angemessene Betriebskapital der öffentlichen Einrichtung einzubeziehen.
8. Die Verschaffung der Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung der Wasserversorgung stellt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung dar.
1. Auch vor Abschluss einer Vereinbarung über einen "Pivatflug" ist der die Beförderung durchführende Vertragspartner verpflichtet, auf das Fehlen einer Insassenunfallversicherung hinzuweisen.
2. Eine vergleichbare Verpflichtung trifft den bloßen Vermittler eines geschäftlichen Kontakts noch nicht.
Wird dem Empfänger einer staatlichen Zuwendung durch bestandskräftige "Nebenbestimmung" aufgegeben, bei Überschreitung der festgesetzten zuwendungsfähigen Kosten oder bei einer wesentlichen Planänderung "unverzüglich" einen Änderungs- bzw. Ergänzungsantrag zu stellen, so ergibt sich hieraus keine erste (formale) Fördervoraussetzung. Vielmehr setzt die ermessensfehlerfreie Ablehnung des Änderungs- bzw. Ergänzungsantrags voraus, dass die Bewilligungsbehörde das Vorliegen von Nachfinanzierungstatbeständen prüft und, sofern sie diese bejaht, im Einzelfall Ermessenserwägungen anstellt.
Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als danach auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31. Dezember 1998, bei denen zu diesem Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F.) bereits abgelaufen war, übergangslos der Einkommensbesteuerung unterworfen werden.
Für den Erlass einer Untersagungsverfügung im Rahmen der Weinüberwachung ist in Rheinland-Pfalz gemäß § 1 a Abs. 1 Nr. 2 AGLMBG die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zuständig.
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Untersagungsverfügung im Rahmen der Weinüberwachung im Sinne des § 1 a Abs. 1 Nr. 2 AGLMBG ist in Rheinland-Pfalz § 9 Abs. 1 POG.
Das Beschlussverfahren nach § 522 Abs.2 ZPO, in dem eine Berufung durch einstimmigen Beschluss des Spruchkörpers mangels Erfolgsaussicht ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen wird, löst keine "schriftliche" Verhandlungsgebühr nach § 35 BRAGO aus.