1. Das Ablehnungsgesuch ist bereits dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht der Prozesspartei lediglich der Eindruck entstehen kann, der Richter werde nicht mehr unparteiisch handeln.
2. Die Beteiligung des Richters in erster Instanz an einem "Musterverfahren" kann die Besorgnis der Befangenheit auch in den (Rechtsmittel-)Verfahren begründen, die nach dem "Muster" entschieden worden sind.