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objektives Nettoprinzip

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, VIII R 2/07 vom 02.09.2008

Rechtsgebiete:AO, EStG
Schlagworte:Kein Abzug von Nachzahlungszinsen als Werbungskosten, § 12 Nr. 3 EStG ist verfassungsgemäß, objektives Nettoprinzip, obiter dictum, Abweichung i.S. des § 11 FGO
Stichwort:objektives Nettoprinzip
Leitsatz:§ 12 Nr. 3 EStG schließt den Abzug von Nachzahlungszinsen i.S. des § 233a AO als Werbungskosten unabhängig davon aus, ob der Steuerpflichtige den nachzuzahlenden Betrag --wie den Differenzbetrag zwischen festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen und festgesetzter Einkommensteuer-- vor der Nachzahlung zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzt hat.
Volltext: BFH - Urteil, VIII R 2/07



BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 9.07 vom 20.08.2008

Rechtsgebiete:GG, WRV, VwGO, EStG 2003, KiStG Hessen
Schlagworte:GG Art. 3 Abs. 1 GG Art. 4 Abs. 1 GG Art. 14 Abs. 1 GG Art. 140 WRV Art. 137 Abs. 6 VwGO § 134 VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2003 § 3 Nr. 40 EStG 2003 § 10d Abs. 1 Satz 8 EStG 2003 § 51a Abs. 2 Satz 2 KiStG Hessen § 2 Abs. 1 Nr. 1 KiStG Hessen § 2 Abs. 2 Einkommen, Einkünfte, Einkommensteuer, Einkommensteuererlass, Kirchensteuer, Kirchensteuererhebung, Verlustverrechnung, Verlustvortrag, Schattenveranlagung, Veräußerungsgewinn, Veräußerungsverlust, Halbeinkünfteverfahren, Besteuerungsgleichheit, Lastengleichheit, finanzielle Leistungsfähigkeit, subjektives Nettoprinzip, objektives Nettoprinzip, Folgerichtigkeit, Existenzminimum, Glaubensfreiheit, Kirchenaustritt
Stichwort:objektives Nettoprinzip
Leitsatz:1. Der Landesgesetzgeber kann sich bei der Erhebung von Kirchensteuern an die Staatssteuern in Form von Zuschlägen anschließen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, alle Regelungen des Einkommensteuergesetzes in das Kirchensteuerrecht zu übernehmen, wenn das Einkommen als Maßstab für die Kirchensteuererhebung dienen soll.

2. Es verstößt nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit, wenn der Landesgesetzgeber es für die Kirchensteuerbemessung bei einer Bezugnahme auf § 51a EStG belässt und die Möglichkeit, bei der Hinzurechnung des nach dem Halbeinkünfteverfahren einkommensteuerfreien Teils der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und Kapitalvermögen eine Verlustvortrag zu berücksichtigen, nicht vorsieht.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 9.07


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