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objektive Unmöglichkeit

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 11041/02 vom 11.12.2002

Rechtsgebiete:BJG, LJG, BGB, EGBGB, VwGO, VwVfG
Schlagworte:Jagdrecht, Jagdbezirk, Vertrag, Abrundungsvertrag, Abrundung, Jagdbezirksinhaber, Jagdbehörde, Feststellungsklage, Feststellungsinteresse, Drittrechtsverhältnis, Jagdpächter, Jagdgrenze, Unmöglichkeit, objektive Unmöglichkeit, anfängliche Unmöglichkeit, Jagdausübungsrecht, öffentlichrechtlicher Vertrag, öffentlich-rechtlicher Vertrag, zivilrechtlicher Vertrag
Stichwort:objektive Unmöglichkeit
Leitsatz:Für die Abrundung von Jagdbezirken ist nach rheinland-pfälzischem Landesrecht ausschließlich die Jagdbehörde zuständig.

Abrundungsverträge, die ohne Beteiligung der Jagdbehörde zwischen benachbarten Jagdbezirksinhabern abgeschlossen worden sind, sind nichtig (§ 306 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung).

Der Jagdpächter hat ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung betreffend die Wirksamkeit des Abrundungsvertrages, wenn der Vertragspartner seines Verpächters mit der Behauptung der Nichtigkeit des Abrundungsvertrages das Jagdausübungsrecht auf Teilen seines Jagdreviers in Anspruch nimmt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 11041/02



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 13 S 810/02 vom 15.11.2002

Rechtsgebiete:AuslG
Schlagworte:Mehrstaatigkeit, Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, unzumutbare Bedingung, Entlassungsvoraussetzungen, objektive Unmöglichkeit, Untätigkeit des Herkunftsstaates
Stichwort:objektive Unmöglichkeit
Leitsatz:1. Ist es dem Einbürgerungsbewerber subjektiv unzumutbar oder objektiv unmöglich, zur Vervollständigung des Entlassungsantrags erforderliche Dokumente (hier: Geburtsurkunde und Staatsangehörigkeitsausweis) beizubringen, auf deren Vorlage der Herkunftsstaat trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht verzichtet hat, ist die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach der 2. Alternative des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG zu prüfen.

2. Es entspricht Sinn und Zweck dieser Vorschrift, unter Bedingungen auch Entlassungsvoraussetzungen zu verstehen, deren Erfüllung dem Einbürgerungsbewerber objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist.

3. Objektive Unmöglichkeit der Erfüllung von Entlassungsvoraussetzungen ist auch dann anzunehmen, wenn die zuständigen Behörden des Heimatstaates aus nicht nachvollziehbaren Gründen untätig geblieben sind und mit einer Ausstellung der vom Einbürgerungsbewerber beantragten und für die Entlassung erforderlichen Urkunden zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

4. Die (noch) zumutbare Dauer der Untätigkeit kann dabei nicht schematisch bestimmt werden, sie beurteilt sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls (hier: Unzumutbarkeit bejaht, nachdem seit einem Jahr und 10 Monaten über den Antrag auf Ausstellung einer Geburtsurkunde und eines Staatsangehörigkeitsausweises nicht entschieden wurde und auch keine Entscheidung absehbar ist).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 13 S 810/02


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