1. Ein Anspruch des Arbeitnehmers nach § 15 Abs. 2 AGG gegen den Arbeitgeber auf Entschädigung wegen eines Nichtvermögensschadens aufgrund eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot setzt kein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers voraus.
2. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist nicht, dass der Arbeitnehmer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist. Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot ist grundsätzlich das Entstehen eines immateriellen Schadens beim Arbeitnehmer anzunehmen, welcher zu einem Entschädigungsanspruch führt.
Ein Tarifvertrag kann die gesetzliche Aufgabe des Betriebsrats aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, die Durchführung seiner Bestimmungen zu überwachen, nicht aufheben oder einschränken.
Die fachärztliche Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 7 der Anlage 1 a zum BAT-O/BL setzt bei einem Arzt oder bei einer Ärztin, der (die) die Approbation und Facharztanerkennung in der ehemaligen DDR erhalten hat, voraus, daß die Approbation nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BÄrzteO fortgilt (Bestätigung von Senat 19. Januar 2000 - 4 AZR 837/98 - BAGE 93, 238 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 277).
Zu den nach § 7 Abs. 1 TV Altersteilzeit iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ATG vom bisherigen Bruttoarbeitsentgelt zu berücksichtigenden "gesetzlich gewöhnlich anfallenden" Abzügen gehört der Kirchensteuerhebesatz auch dann, wenn der Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig. Sie verletzt weder das Grundrecht auf Religionsfreiheit des Art. 4 GG noch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Anspruch auf Aufstockung unterliegt auch nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG.
Ein Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Revision kann sich auch durch übereinstimmende Erklärung der Parteien "erledigen". Das Beschwerdegericht hat dann über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden.
Die dem Betriebsrat nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG obliegende Pflicht, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zu unterstützen, berechtigt ihn nicht stets und einschränkungslos, den Aufsichtsbehörden die vom Arbeitgeber elektronisch erfaßten tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten der Arbeitnehmer namensbezogen mitzuteilen. Aus Gründen des Datenschutzes muß er vielmehr im Einzelfall die Erforderlichkeit der Datenweitergabe prüfen und hierbei die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigen.
1. Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit nach Art. 141 Abs. 1 EG schließt unterschiedliche kinderbezogene Leistungen für Angestellte und Beamte mit mehr als zwei Kindern nicht aus.
2. Auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nicht, angestellte Lehrkräfte in gleicher Weise wie die beamteten Lehrkräfte zu vergüten.
Dienstkleidung iSv. § 21 Abs. 2 AVR-Caritas sind solche Kleidungsstücke, die auf Anordnung des Arbeitgebers zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse während der Arbeitszeit zu tragen sind. Dieser Zweck kann durch eine Vorgabe hinsichtlich der Farbe und des Materials der während der Arbeit zu tragenden Kleidung erreicht werden.
Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers geht nicht nach § 613 a BGB auf einen Betriebserwerber über. § 613 a BGB erfaßt nur Arbeitsverhältnisse.
Macht der Arbeitnehmer im Kleinbetrieb geltend, der Arbeitgeber habe bei einer Auswahlentscheidung das gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer Acht gelassen, so muß sich aus seinem Vorbringen auch ergeben, daß er mit den nicht gekündigten Arbeitnehmern auf den ersten Blick vergleichbar ist (Bestätigung und Fortführung von BAG 21. Februar 2001 - 2 AZR 15/00 - BAGE 97, 92).
Eine Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung vollzeitbeschäftigter Lehrer wegen Alters ist teilzeitbeschäftigten Lehrern gleichen Alters anteilig zu gewähren. Eine Pauschalierung dieser Unterrichtsermäßigung bei Teilzeitbeschäftigten muß das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG beachten.
1. Betriebliche Ablaufstörungen im Zusammenhang mit einer Massenkündigung können als berechtigte betriebliche Bedürfnisse iSv. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG einer Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen.
2. Es spricht grundsätzlich eine Vermutung dafür, daß die sozialen Gesichtspunkte bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer nicht ausreichend berücksichtigt worden sind, wenn der Arbeitgeber den überwiegenden Teil der Belegschaft (hier 70 % der Arbeitnehmer) aus betriebstechnischen Gründen generell von der Austauschbarkeit ausnimmt und die Sozialauswahl auf den verbliebenen Teil der Restbelegschaft beschränkt.
Das Interesse des Arbeitnehmers an der Aufnahme einer Bestimmung zur auflösenden Bedingung in einem Arbeitsvertrag kann ein Sachgrund für die Vereinbarung sein.
Haben die Betriebsparteien in einem Sozialplan für die Höhe der Abfindung auch auf die Dauer der Beschäftigung abgestellt, verstößt es gegen die Grundsätze von Recht und Billigkeit, wenn sie davon Zeiten des Erziehungsurlaubs ausnehmen.
Eine tarifvertragliche Bestimmung, die den Anspruch von Arbeitnehmern auf Gewährung von zusätzlich bezahlter Freistellung ab Vollendung des 60. Lebensjahres ausschließt, sofern der Arbeitnehmer vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch nehmen kann, kann Frauen mittelbar diskriminieren. Daß die Frauen im Verhältnis zu Männern begünstigende Altersgrenze von 60 Jahren verfassungsrechtlich (noch) unbedenklich ist, rechtfertigt ihren Ausschluß nicht (Aufgabe von BAG 6. Februar 1985 - 4 AZR 275/83 - BAGE 48, 65).
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen, die ihre bisherige Arbeitszeit verringern, ohne nach § 3 Abs. 1 TV ATZ einen Altersteilzeitarbeitsvertrag zu schließen, haben keinen Anspruch auf den tariflichen Aufstockungsbetrag. Durch den Ausschluß von den tariflichen Leistungen, die Altersteilzeitarbeitnehmer erhalten, werden teilzeitbeschäftigte Frauen weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert.
1. Ob eine Anordnung das nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten oder das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betrifft, beurteilt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen, die den Arbeitgeber zu der Maßnahme bewogen haben. Entscheidend ist der objektive Regelungszweck, der sich nach dem Inhalt der Maßnahme und der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens bestimmt.
2. Eine das Ordnungsverhalten betreffende Maßnahme wird nicht dadurch mitbestimmungsfrei, daß sie einen Randbereich des Arbeitsverhaltens berührt.
1. Dem Betriebsrat steht bei der Einführung eines Formulars, in dem Redakteure einer Wirtschaftszeitung auf Grund einer vertraglichen Nebenabrede den Besitz bestimmter Wertpapiere dem Arbeitgeber anzuzeigen haben, ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu. Diese Maßnahme unterliegt nicht dem Tendenzschutz nach § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
2. Bei der Einführung von Regeln, die für Redakteure einer Wirtschaftszeitung den Besitz von Wertpapieren oder die Ausübung von Nebentätigkeiten mit dem Ziel einschränken, die Unabhängigkeit der Berichterstattung zu gewährleisten, schließt der Tendenzschutz des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eine Mitbestimmung des Betriebsrats aus.
3. Aus § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG folgt kein Anspruch des Betriebsrats, vom Arbeitgeber zu verlangen, persönlichkeitsverletzende Maßnahmen gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern zu unterlassen.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß einer bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, läßt dies den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts unberührt, wenn der Arbeitgeber mit der bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit sicher rechnen muß.
1. Weigert sich der erkrankte Arbeitnehmer vorprozessual, die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu befreien, so ist es ihm dennoch nicht verwehrt, im Kündigungsschutzprozeß die negative Gesundheitsprognose unter Bezugnahme auf ärztliches Zeugnis zu bestreiten.
2. Bei einer Kündigung aus Anlaß einer Langzeiterkrankung ist bei krankheitsbedingter dauerhafter Leistungsunfähigkeit in aller Regel von einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen (2. Stufe) auszugehen. Der dauerhaften Leistungsunfähigkeit steht die Ungewißheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann. Für die Prognose kommt es auf den Zeitpunkt der Kündigung an. Vor der Kündigung liegende Krankheitszeiten können in den Prognosezeitraum (24 Monate) nicht eingerechnet werden (Bestätigung und Ergänzung des Senatsurteils vom 29. April 1999 - 2 AZR 431/98 - BAGE 91, 271).
1. Die Vollzugspraxis eines einzelnen beherrschten Unternehmens spielt für die Auslegung einer Konzernbetriebsvereinbarung keine Rolle.
2. Die objektiv unrichtige Anwendung einer Konzernbetriebsvereinbarung in einem beherrschten Unternehmen begründet in der Regel keine Ansprüche aus betrieblicher Übung.
1. Bei Flugbegleitern im internationalen Flugverkehr kommt zur Bestimmung des Arbeitsvertragsstatuts die Regelanknüpfung an den Arbeitsort nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB grundsätzlich nicht in Betracht. Das für Flugbegleiter im internationalen Flugverkehr zwingende Recht bestimmt sich auch nicht nach dem Recht des Staates, in dem das Flugzeug registriert ist. Gemäß Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB ist das Recht des Staates maßgebend, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat.
2. § 3 EFZG und § 14 Abs. 1 MuSchG sind Eingriffsnormen iSv. Art. 34 EGBGB.
1. Wird im Anstellungsvertrag eines Lehrers an einer nordrhein-westfälischen Ersatzschule die Anwendung der beamtenrechtlichen Grundsätze vereinbart, soweit diese nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen, schließt dies eine außerordentliche Verdachtskündigung nicht aus.
2. Spricht der Arbeitgeber wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Verdachtskündigung aus, so ist er im Kündigungsschutzprozeß materiell-rechtlich nicht gehindert, sich darauf zu berufen, die den Verdacht begründenden Pflichtwidrigkeiten rechtfertigten eine Tatkündigung.
Soweit im Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen im Kraftfahrzeughandwerk Hessen vorgesehen ist, daß "anspruchsberechtigte Arbeitnehmer" beim Ausscheiden wegen vorgezogenen Altersruhegeldes die volle Leistung erhalten, setzt der Anspruch auf die Sonderzahlung voraus, daß das Arbeitsverhältnis am Auszahltag, dem 1. Dezember des Kalenderjahres, besteht.
Justizvollzugseinrichtungen iS des § 2 des Tarifvertrages über Zulagen an Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen sind Dienststellen oder Teile von Dienststellen, die unmittelbar für die Durchführung des Strafvollzugs nach dem Strafvollzugsgesetz mit den damit verbundenen herausgehobenen Funktionen zuständig sind. Ein nur mittelbarer Zusammenhang der Tätigkeit mit dem Justizvollzug begründet keinen Anspruch auf die Vollzugszulage (Anschluß an BVerwG 23. April 1998 - 2 C 1/97 - ZTR 1998, 475).
Eine Tarifregelung, die dem Arbeitgeber das Recht einräumt, für jeden Tag der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall den Arbeitnehmer 1,5 Stunden nacharbeiten zu lassen bzw., sofern ein Arbeitszeitkonto vorhanden ist, von diesem Zeitkonto 1,5 Stunden in Abzug zu bringen, weicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer von § 4 Abs. 1 EFZG ab und ist deshalb nach § 12 EFZG, § 134 BGB unwirksam.
1. Fachschulteilabschlüsse stellen auch in Verbindung mit einem Fachabschluß für Berufspädagogik keinen Fachschulabschluß dar.
2. Die Protokollnotiz Nr. 6 zu Abschnitt B der TdL-Richtlinien vom 22. Juni 1995 steht der Korrektur einer schon bei Inkrafttreten der Richtlinien fehlerhaften Eingruppierung nicht entgegen.
Wird eine Betriebsvereinbarung im Zuge eines Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB zum - individualrechtlichen - Inhalt des Arbeitsverhältnisses, ist sie vor der Ablösung durch eine - spätere - Betriebsvereinbarung nicht in weiterem Umfang geschützt, als wenn sie kollektivrechtlich weitergelten würde.
Im Verhältnis zu der neuen Betriebsvereinbarung gilt damit nicht das Günstigkeits-, sondern das Ablösungsprinzip.