Werden zwei in unterschiedlichen Landgerichtsbezirken liegende Gesellschaften auf eine dritte verschmolzen, so kann ein gemeinsames zuständiges Gericht bestimmt werden, sofern gegen beide Gesellschaften Spruchstellenverfahren angestrengt werden.
Wird eine Ehe im Iran dadurch geschlossen, dass eine bevollmächtigte dritte Person in Abwesenheit der Brautleute deren Konsenserklärungen abgibt, so geht es kollisionsrechtlich um eine Formfrage, wenn tatsächlich keine - vom iranischen Recht auch zugelassene - Stellvertretung im Willen stattgefunden hat.
1. Das Fehlen einer Unterschrift oder eines Verhinderungsvermerks im Urteil macht dessen Zustellung nicht unwirksam, wenn das zugestellte Schriftstück der Urschrift entspricht.
2. Ein solcher Mangel des Urteils ist nur auf eine Verfahrensbeschwerde, nicht aber auf Sachrüge zu beachten.
BGH, Beschluß vom 21. November 2000 - 4 StR 354/00 -
LG Essen
Wirkt ein Heimerzieher trotz des im Heim bestehenden generellen Drogenverbots an dem Cannabisverbrauch eines der ihm anvertrauten Heiminsassen mit, so ist dies als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB an sich geeignet.
Aktenzeichen: 2 AZR 131/00
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 18. Oktober 2000
- 2 AZR 131/00 -
I. Arbeitsgericht
Mannheim Kammern Heidelberg
- 5 Ca 300/99 -
Urteil vom 30. September 1999
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg (Mannheim)
- 12 Sa 103/99 -
Urteil vom 9. Februar 2000
1. Die mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters heranzuziehen, wenn sich die Tätigkeit der vorläufigen Verwaltung auf diese Gegenstände erstreckte (im Anschluß an OLG Zweibrücken NZI 2000, 314 [316] und Thüringer OLG, Beschluss vom 18.9.2000, 6 W 291/00).
2. Für die Berechnung der Vergütung ist eine Prognose über die Möglichkeit einer zukünftigen Verwertung und Überschußerzielung durch den endgültigen Verwalter nicht erforderlich (im Anschluß an Thüringer OLG aaO; a.A. OLG Zweibrücken aaO).
3. Der Wertansatz für die mit Drittrechten belasteten Gegenstände kann nicht mit der Begründung gekürzt werden, während der vorläufigen Verwaltung habe der Verwalter diese Gegenstände nicht verwertet.
Ob ein wichtiger Grund im Sinn des § 119 Abs. 1 Satz 1 AFG oder eine besondere Härte im Sinn des Abs. 2 Satz 1 besteht, ist insbesondere dann zu prüfen, wenn das Beschäftigungsverhältnis ohnehin später geendet hätte, aber eine Verkürzung des Sperrzeit nicht möglich ist.
Das Arbeitsamt muß von amts wegen einem Arbeitslosen raten, seinen Antrag auf Arbeitslosengeld zu einem späteren Zeitpunkt zu stellen, wenn er dadurch für einen längeren Zeitraum Arbeitslosengeld beanspruchen kann.
Bei der Bemessung von Arbeitslosenhilfe können statt einer Vollzeit- auch mehrere beitragspflichtige Teilzeitbeschäftigungen berücksichtigt werden, jedenfalls soweit das Arbeitsförderungsgesetz Anwendung findet.
1. Auch ein willkürlich erlassener Beschluß nach § 270 StPO macht das Verfahren bei dem Gericht, an das verwiesen wurde, rechtshängig, da der Verweisungsbeschluß nicht nichtig, sondern (nur) rechtsfehlerhaft ist.
2. Trotz willkürlicher Verweisung verbleibt die Sache bei dem höheren Gericht, wenn dessen sachliche Zuständigkeit tatsächlich gegeben ist.
BGH, Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR 19/99 -
Landgericht Münster
Es bleibt unentschieden, ob das "Recht am Arbeitsplatz" im Sinne eines räumlich-gegenständlichen Bereichs oder das "Recht am Arbeitsverhältnis" im Sinne eines alleinigen Verfügungsrechts des Arbeitnehmers als absolutes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anzuerkennen ist. In jedem Falle würde die tatbestandsmäßige Verletzung eines solchen Rechts nicht die Rechtswidrigkeit indizieren. Vielmehr bedürfte diese wie beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Feststellung anhand der zu mißbilligenden Art der Schädigung.
Aktenzeichen: 8 AZR 786/96
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 04. Juni 1998
- 8 AZR 786/96 -
I. Arbeitsgericht
Emden
- 2 Ca 758/94 -
Urteil vom 22. November 1994
II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 12 Sa 21/95 -
Urteil vom 18. Juni 1996
Es bestehen ernstliche Zweifel daran, ob im Hinblick auf die zivil- und steuerrechtlich --jedenfalls bislang-- anerkannte Selbständigkeit einer Kapitalgesellschaft deren Grundstücksverkäufe beim beherrschenden Gesellschafter im Rahmen einer für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels vorzunehmenden Gesamtbetrachtung angerechnet werden dürfen.
Wer in der Absicht, die Benutzung eines Schienenwegs zu unterbinden, auf den Gleisen ein Hindernis anbringt, das mit diesen fest verbunden und nnur mit erheblichem Aufwand zu entfernen ist, macht sich wegen Sachbeschädigung und wegen (versuchter oder vollendeter) Nötigung strafbar.
BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - 4 StR 428/97 -
Landgericht Paderborn
Wird vor Eintritt in die Beweisaufnahme ein nach § 209 Abs. 2 StPO ergangener Vorlagebeschluß verlesen, in dem die Tat aufgrund vorläufiger Ermittlungsergebnisse bewertet wird und aufgrund dessen das erkennende Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung vor sich zugelassen hat, so verletzt dies den Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit nur dann, wenn wegen besonderer Umstände zu befürchten ist, daß sich die Laienrichter bei der Urteilsfällung durch die Gründe des Vorlagebeschlusses beeinflussen lassen.
BGH, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 3 StR 250/97 -
LG Osnabrück
a) Faßt der Bundesgerichtshof die vom Oberlandesgericht zu eng gestellte Vorlegungsfrage weiter, ist die gesamte Antwort des Bundesgerichtshofs auf die weiter gefaßte Frage für die Oberlandesgerichte bindend.
b) Der Senat hält daran fest, daß es für sich allein genommen keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils darstellt, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Meßverfahrens und der nach Abzug der Meßtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt. Dies gilt auch für Geschwindigkeitsermittlungen im Wege des Laser-Meßverfahrens.
BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1997 - 4 StR 24/97 -
(OLG Köln)