1. Der den Träger eines Pflegeheims wegen unterlassener Sturzprophylaxe auf Schadensersatz in Anspruch nehmende Heimbewohner ist für Pflichtverletzungen des Heimträgers darlegungs- und beweispflichtig. Weder der Sturz im Heimbereich noch Lücken in der Dokumentation des Pflegeverlaufs rechtfertigen eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast.
2. Zu den Anforderungen an die Obhutspflichten des Heimträgers zugunsten der Heimbewohner