Zur Frage, ob das Gebot effektiven Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt (Art. 19 Abs. 4 GG) eine einschränkende Auslegung des landesgesetzlich vorgesehenen Ausschlusses der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO gegenüber Ministerverordnungen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO Rhl.-Pf. i.V.m. Art. 130 Abs. 1 LV Rhl.-Pf.) gebieten kann (hier verneint im Hinblick auf die Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage - im Anschluss an BVerwG, NVwZ 2007, 1311).
1. Bei der Beschlussfassung des rheinland-pfälzischen Richterwahlausschusses sind Stimmenthaltungen zulässig. Sie zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit, können also insbesondere nicht als Nein-Stimmen gewertet werden.
2. Die wahren Motive für ein bestimmtes Stimmverhalten entziehen sich rechtlicher Überprüfung. Dies gilt auch dann, wenn Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, ihre Motive hierfür zu Protokoll erklären.
3. Haben Bewerber in ihren letzten dienstlichen Beurteilungen die gleiche abschließende Bewertung erhalten, steht es im Ermessen von Dienstherr und Richterwahlausschuss, welchen weiteren sich aus den Beurteilungen ergebenden Leistungs- und Eignungskriterien mit Blick auf die Anforderungen des zu besetzenden Amtes größeres Gewicht beigemessen wird.
4. Lassen sich schon danach sachgerechte Kriterien finden, bedarf es keines Rückgriffs auf frühere Beurteilungen.
5. Bei der Besetzung eines Spitzenamtes der Justiz, das in Rechtsprechung und Gerichtsverwaltung höchste Anforderungen stellt (hier: Präsident des Oberlandesgerichts), gebührt dem Umstand, dass ein Mitbewerber über langjährige Erfahrungen in der betreffenden Gerichtsbarkeit verfügt, von Rechts wegen kein grundsätzlicher Vorrang.
6. Wird dies auch vom aufgestellten Anforderungsprofil nicht gefordert, darf ein Mitbewerber ausgewählt werden, der sich in einer anderen Gerichtsbarkeit bereits als Präsident eines oberen Landesgerichts seit Jahren hervorragend bewährt hat.
7. Eine analoge Anwendung des § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Ziel, das zu besetzende Amt solange nicht vergeben zu lassen, bis das Bundesverfassungsgericht eine dahingehende Zwischenregelung getroffen hat, ist dem Oberverwaltungsgericht nicht möglich.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nicht in erstinstanzlicher Zuständigkeit über Klagen auf Feststellung des Außer-Kraft-Tretens oder auf Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde zur Aufhebung oder zum Widerruf fernstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschlüsse, die vor dem 7. Juli 1974 bestandskräftig geworden sind.
1. Streitigkeiten über das Außerkrafttreten eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG können im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ausgetragen werden.
2. Für eine solche Rechtsstreitigkeit ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 8 VwGO das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig.
3. Zum Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses i. S. des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG bei durchgeführten Klageverfahren.
4. Ein Beginn der Planausführung i. S. des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG kann auch im Bau einer planfestgestellten Folgemaßnahme i. S. des § 75 Abs. 1 Satz 1 (L)VwVfG liegen, selbst wenn diese nicht nur vom Bund und nicht aus dessen Straßenbaumitteln, sondern aus Eisenbahnkreuzungsmitteln finanziert worden ist.
Zur Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung ist ausschließlich das Oberverwaltungsgericht als "Prozessgericht" i.S. der §§ 166 VwGO, 117 ZPO zuständig.
Von der Entscheidungszuständigkeit ist die Frage der Einlegungszuständigkeit strikt zu trennen. Da ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht einzulegen ist, ist es das "Prozessgericht" i.S. der §§ 166 VwGO, 117 ZPO für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Diese Einlegungszuständigkeit des Verwaltungsgerichtes hat zur Folge, dass ein Prozesskostenhilfegesuch für einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht gestellt werden muss.
Zur Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung ist ausschließlich das Oberverwaltungsgericht als "Prozessgericht" i.S. der §§ 166 VwGO, 117 ZPO zuständig.
Von der Entscheidungszuständigkeit ist die Frage der Einlegungszuständigkeit strikt zu trennen. Da ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht einzulegen ist, ist es das "Prozessgericht" i.S. der §§ 166 VwGO, 117 ZPO für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Diese Einlegungszuständigkeit des Verwaltungsgerichtes hat zur Folge, dass ein Prozesskostenhilfegesuch für einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht gestellt werden muss.
Zur Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung ist ausschließlich das Oberverwaltungsgericht als "Prozessgericht" i.S. der §§ 166 VwGO, 117 ZPO zuständig.
Von der Entscheidungszuständigkeit ist die Frage der Einlegungszuständigkeit strikt zu trennen. Da ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht einzulegen ist, ist es das "Prozessgericht" i.S. der §§ 166 VwGO, 117 ZPO für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Diese Einlegungszuständigkeit des Verwaltungsgerichtes hat zur Folge, dass ein Prozesskostenhilfegesuch für einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht gestellt werden muss.
Zur Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung ist ausschließlich das Oberverwaltungsgericht als "Prozessgericht" i.S. der §§ 166 VwGO, 117 ZPO zuständig.
Von der Entscheidungszuständigkeit ist die Frage der Einlegungszuständigkeit strikt zu trennen. Da ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht einzulegen ist, ist es das "Prozessgericht" i.S. der §§ 166 VwGO, 117 ZPO für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Diese Einlegungszuständigkeit des Verwaltungsgerichtes hat zur Folge, dass ein Prozesskostenhilfegesuch für einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht gestellt werden muss.
Zur Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung ist ausschließlich das Oberverwaltungsgericht als "Prozessgericht" i.S. der §§ 166 VwGO, 117 ZPO zuständig.
Von der Entscheidungszuständigkeit ist die Frage der Einlegungszuständigkeit strikt zu trennen. Da ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht einzulegen ist, ist es das "Prozessgericht" i.S. der §§ 166 VwGO, 117 ZPO für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Diese Einlegungszuständigkeit des Verwaltungsgerichtes hat zur Folge, dass ein Prozesskostenhilfegesuch für einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht gestellt werden muss.
Zur Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung ist ausschließlich das Oberverwaltungsgericht als "Prozessgericht" i.S. der §§ 166 VwGO, 117 ZPO zuständig.
Von der Entscheidungszuständigkeit ist die Frage der Einlegungszuständigkeit strikt zu trennen. Da ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht einzulegen ist, ist es das "Prozessgericht" i.S. der §§ 166 VwGO, 117 ZPO für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Diese Einlegungszuständigkeit des Verwaltungsgerichtes hat zur Folge, dass ein Prozesskostenhilfegesuch für einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht gestellt werden muss.