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Oberstufe

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OVG-BREMEN – Beschluss, 2 B 152/09 vom 05.05.2009

Rechtsgebiete:BremSchulG, BremVwVfG
Schlagworte:Abitur, Zulassung, Oberstufe, Höchstverweildauer, Verwaltungsakt
Stichwort:Oberstufe
Leitsatz:Die auf § 44 Abs. 1 BremSchulG gestützte Aufforderung der Schule an einen Schüler, die Schule zu verlassen, weil er die Zulassung zum Abitur nicht mehr innerhalb der für die Oberstufe festgesetzten Höchstverweildauer erreichen könne, ist ein Verwaltungsakt.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 2 B 152/09



SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 3 MB 71/04 vom 28.01.2005

Rechtsgebiete:SchulG SH, VwGO
Schlagworte:Entlassung, Höchstdauer, Oberstufe, Schule, Unterbrechung
Stichwort:Oberstufe
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 3 MB 71/04

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 616/03 vom 16.07.2003

Rechtsgebiete:GG, SchG, Abiturverordnung
Schlagworte:Ausbildungsfreiheit, Chancengleichheit, Gymnasium, Kernkompetenzfach, Kurssystem, Naturwissenschaft, Oberstufe, Profilfach, Neigungsfach, Verhältnismäßigkeit, Postulationsfähigkeit, Fachhochschullehrer
Stichwort:Oberstufe
Leitsatz:1. Die Länder haben bei der Festlegung der Schulorganisation sowie der Erziehungsziele und Unterrichtsgegenstände eine weitgehende, eigenständige Gestaltungsfreiheit, die nur eingeschränkt ist, soweit ihr Verfassungsrecht Grenzen setzt. Die Stärkung des mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeldes und die Erhöhung des Stellenwertes der Kernfächer (Deutsch, Mathematik und Fremdsprache) durch die "Abiturverordnung Gymnasien der Normalform" vom 24.06.2001 verletzen Grundrechte des Schülers oder seiner Eltern nicht.

2. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes steht einer Änderung von Prüfungsvorschriften und zulässigen Fächerkombinationen nicht entgegen, wenn der Prüfling hinreichend Zeit hat, sich auf die neuen Bedingungen einzustellen. Ob dies gewahrt ist, hängt von den Regelungen im Einzelfall ab.

3. Die Belastung eines Schülers der Oberstufe mit 30-34 Unterrichtsstunden je Woche ist in der Regel nicht unverhältnismäßig.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 616/03


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