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Oberste Baubehörde

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Urteil, 1 B 00.2474 vom 27.09.2007

Rechtsgebiete:GG, BV, DSchG
Schlagworte:Berpflichtungsklage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, Beseitigung eines Baudenkmals, Bestimmtheit von Normen, Anforderungen an ein Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmendes Gesetz, Privatnützigkeit des Eigentums, Ausgleichsregelungen, "ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung", Zumutbarkeit der (unveränderten) Beibehaltung des bisherigen Zustandes in "tatsächlicher" und wirtschaftlicher (finanzieller) Hinsicht, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Baukostenvergleichsberechnung, Mitwirkungspflichten des Denkmaleigentümers, Umfang der Prüfung der Zumutbarkeit in wirtschaftlicher Hinsicht, Ausübung des durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG eingeräumten Ermessens, Bedeutung des Baudenkmals, Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers
Stichwort:Oberste Baubehörde
Leitsatz:1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG regelt die Voraussetzungen für die Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis ausreichend bestimmt.

2. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG kann so ausgelegt und angewendet werden, dass den aus Art. 14 GG folgenden Anforderungen an ein Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmendes Gesetz entsprochen wird. Hierfür muss die Prüfung, ob dem Denkmaleigentümer die (unveränderte) Beibehaltung des bisherigen Zustandes mit den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG auch in wirtschaftlicher Hinsicht zuzumuten ist, zumindest dem Grunde nach im Erlaubnisverfahren erfolgen; im Fall der Unzumutbarkeit muss die Erlaubnis erteilt werden (Anpassung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs [Urteil vom 8.5.1989 VGH n. F. 42, 117 = BayVBl 1990, 208] an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.1999 [BVerfGE 100, 226 = NJW 1999, 2877 = BayVBl 2000, 588]).

3. Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG kann (in entsprechender Anwendung der Vorschrift) im Erlaubnisverfahren als Rechtsgrundlage für eine zur "Herbeiführung der Zumutbarkeit" erforderliche Ausgleichszahlung herangezogen werden.

4. Der Umfang, in dem die wirtschaftliche Zumutbarkeit im Erlaubnisverfahren zu prüfen ist, hängt davon ab, in welchem Umfang der Denkmaleigentümer seinen aus den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG folgenden Mitwirkungspflichten entspricht.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 1 B 00.2474



BAG – Urteil, 9 AZR 822/06 vom 18.09.2007

Rechtsgebiete:BGB, BMT-G II, DWV
Schlagworte:Werkdienstwohnung - Rechtsnatur - Minderung
Stichwort:Oberste Baubehörde
Leitsatz:1. Eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, mit der ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die Anwendung des BMT-G II in seiner jeweiligen Fassung vereinbart hat, hält der richterlichen AGB-Kontrolle stand.

2. Die im BMT-G II enthaltene Regelung, die für die Zuweisung der Dienstwohnung und für die Bemessung der Dienstwohnungsvergütung auf "die Bestimmungen des Arbeitgebers über Dienstwohnungen" verweist, ist nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle entzogen.

3. Die Anwendung der tarifvertraglich in Bezug genommen DWV auf eine Werkdienstwohnung des öffentlichen Dienstes verstößt nicht gegen § 576b BGB. Das Mietrecht gilt für ein Werkdienstwohnungsverhältnis nur hinsichtlich der Bestimmungen über die Beendigung des Rechtsverhältnisses.
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 822/06

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 34 Wx 75/07 vom 13.08.2007

Rechtsgebiete:WEG
Stichwort:Oberste Baubehörde
Leitsatz:Geschoßdecken einer Tiefgarage sind zwingend Teil des Gemeinschaftseigentums. Dazu rechnet insbesondere auch die aus Brandschutzgründen erforderliche Betonüberdeckung über der Bewehrung.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 34 Wx 75/07

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 21 BV 04.3175 vom 26.06.2007

Rechtsgebiete:VwGO, GG, HKaG
Schlagworte:Apothekerkammerrecht, Mitgliedschaft einer Landesapothekerkammer in einer privatrechtlichen Dachorganisation, Anspruch eines Kammermitglieds auf Austritt oder Unterlassung einzelner Aktivitäten, keine Überschreitung des gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs, keine Anhaltspunkte für nicht ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung
Stichwort:Oberste Baubehörde
Leitsatz:1. Ein Apotheker kann sich als Pflichtmitglied einer öffentlich-rechtlichen Landesapothekerkammer auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 1 GG gegen eine Überschreitung des gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs durch diese Körperschaft wehren, ohne dass es darauf ankäme, ob er dadurch einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder faktischen Nachteil erleidet (im Anschluss an BVerwG vom 19.9.2000 BVerwGE 112, 69).

2. Macht dagegen ein Pflichtmitglied einer berufsständigen Kammer geltend, die Körperschaft nehme einzelne ihr gesetzlich zugewiesene Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahr, ist die Möglichkeit einer über den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG hinausgehenden eigenen Rechtsverletzung als Zulässigkeitsvoraussetzung der hiergegen gerichteten Klage erforderlich.

3. Die Bayerische Landesapothekerkammer überschreitet mit ihrer freiwilligen Mitgliedschaft in der auf Bundesebene tätigen Dachorganisation ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände den ihr durch das Heilberufe-Kammergesetz zugewiesenen Aufgabenbereich nicht.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 21 BV 04.3175


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