Die Selbstbenennung am Anfang einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung erfüllt nicht die einer Unterschrift zukommende Funktion, den Urkundentext räumlich und zeitlich abzuschließen und die Übernahme der Verantwortung für den nachfolgenden Text zu übernehmen.
2.
Die auf einem verschlossenen Briefumschlag befindliche Namensangabe des Erblassers neben dem handschriftlichen Vermerk "Testament" kann der Kennzeichnung des Inhalts des Briefumschlags dienen und deshalb nicht ohne weiteres als äußere Fortsetzung und Abschluß der im Umschlag befindlichen Testamentsurkunde verstanden werden.