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Oberlandesgericht

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 4 CE 04.1778 vom 23.08.2004

Rechtsgebiete:VwGO, GO
Schlagworte:Gemeindliches Tagungszentrum, Gemeindliche Einrichtung, Widmung, Gastronomie, Bewirtschaftung, Vergabe, Vertragswidrige Verfügung, Zwei-Stufen-Theorie
Stichwort:Oberlandesgericht
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 4 CE 04.1778



BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 22 CS 03.2151 vom 15.07.2004

Rechtsgebiete:GewO, BayVwVfG
Schlagworte:Widerruf einer Reisegewerbekarte, Verurteilung wegen Totschlags begangen an der Lebenspartnerin
Stichwort:Oberlandesgericht
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 22 CS 03.2151

BAG – Urteil, 7 AZR 629/03 vom 05.05.2004

Rechtsgebiete:BeschFG 1996, ThürPersVG, TzBfG
Schlagworte:Befristeter Arbeitsvertrag, Personalratsbeteiligung
Stichwort:Oberlandesgericht
Leitsatz:Das nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 ThürPersVG bestehende Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse bezieht sich nicht auf die in einem Verlängerungsvertrag vereinbarte Befristung, sondern auf die mit der Verlängerung verbundene Einstellung des Arbeitnehmers. Eine Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts führt nicht zur Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung.
Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 629/03

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 245/03 vom 29.04.2004

Rechtsgebiete:BGB, FGG, WEG, ZPO
Stichwort:Oberlandesgericht
Leitsatz:1. Wird ein Eigentümerbeschluss, der eine Mehrzahl von einzelnen Instandsetzungsmaßnahmen an funktionell und räumlich eng verbundenen Gegenständen des Gemeinschaftseigentums zum Gegenstand hat, angefochten, handelt es sich um einen einheitlichen Verfahrensgegenstand. Es ist grundsätzlich ermessensfehlerhaft, das Verfahren entsprechend der Zahl der Einzelmaßnahmen in eine Vielzahl von Verfahren zu zerlegen.

2. Ein Eigentümerbeschluss, der einen Wohnungseigentümer verpflichtet, zwei Mülltonnenboxen wieder "auf einheitliches Niveau" zu bringen, ist mangels hinreichender Bestimmtheit für ungültig zu erklären.

3. Die Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum obliegt mangels abweichender Regelung in der Gemeinschaftsordnung den Wohnungseigentümern gemeinsam. Ist jedoch nach der Gemeinschaftsordnung ein Wohnungseigentümer verpflichtet, die seiner alleinigen Nutzung unterliegenden Gebäudeteile ordnungsgemäß instand zu halten und instand zu setzen, so kann die Durchführung einer Instandhaltungsmaßnahme durch die Gemeinschaft nicht mehrheitlich beschlossen werden.
Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 2Z BR 245/03


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