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Oberlandesgericht

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 2 AZR 142/98 vom 09.07.1998

Rechtsgebiete:BGB, KSchG, BetrVG
Schlagworte:Außerordentliche Kündigung nach Zustimmungsersetzungsverfahren aufgrund § 103 BetrVG
Stichwort:Oberlandesgericht
Leitsatz:Leitsätze:

1. Der Arbeitgeber kann einem Betriebsratsmitglied erst dann wirksam eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn der Beschluß über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung (§ 103 Abs. 2 BetrVG) rechtskräftig bzw. unanfechtbar ist, § 15 Abs. 1 KSchG. Eine vor diesem Zeitpunkt erklärte Kündigung ist nicht nur schwebend unwirksam, sondern unheilbar nichtig (im Anschluß an BAG Beschluß vom 20. März 1975 - 2 ABR 111/74 - BAGE 27, 93 = AP Nr. 2 zu § 103 BetrVG 1972).

2. Sofern die Rechtsprechung im Urteil vom 25. Januar 1979 (- 2 AZR 983/77 - BAGE 31, 253 = AP Nr. 12 zu § 103 BetrVG 1972) dahin zu verstehen ist, der Arbeitgeber müsse im Falle einer offensichtlich unstatthaften Divergenzbeschwerde gegen einen die Zustimmung des Betriebsrats ersetzenden Beschluß der Arbeitsgerichte zur Wahrung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB die Kündigung bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft dieses Beschlusses aussprechen, wird sie hiermit aufgegeben.

Aktenzeichen: 2 AZR 142/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 09. Juli 1998
- 2 AZR 142/98 -

I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 18 Ca 199/96 -
Urteil vom 11. Dezember 1996

II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 6 Sa 12/97 -
Urteil vom 02. September 1997
Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 142/98



BAG – Urteil, 9 AZR 61/96 vom 26.08.1997

Rechtsgebiete:AO, BGB, BZRG
Schlagworte:Unterlassung ehrverletzender Äußerungen
Stichwort:Oberlandesgericht
Leitsatz:Leitsätze:

1. Für die Beurteilung eines Anspruchs auf Abwehr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts sind die vom Landesarbeitsgericht bei Schluß der mündlichen Verhandlung festgestellten Verhältnisse maßgeblich.

2. Die Wiederholung von wahren Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, den Betroffenen herabzusetzen, kann untersagt werden, wenn kein schutzwürdiges Interesse an der öffentlichen Weiterverbreitung besteht. Das ist besonders dann anzunehmen, wenn die Verbreitung ausschließlich aus Gründen der Vergeltung für vermeintlich früher zugefügtes Unrecht geschieht.

Aktenzeichen: 9 AZR 61/96
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 26. August 1997
- 9 AZR 61/96 -

I. Arbeitsgericht
Karlsruhe
Urteil vom 20. Dezember 1991
- 2 Ca 94/88 -

II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg (Mannheim)
Urteil vom 03. August 1995
- 13 Sa 40/93 -
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 61/96


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