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Oberlandesgericht

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 7 AZR 791/06 vom 07.11.2007

Rechtsgebiete:TzBfG, HG NW 2004/2005
Schlagworte:Befristeter Arbeitsvertrag - Haushalt
Stichwort:Oberlandesgericht
Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 791/06



BAG – Urteil, 8 AZR 707/06 vom 26.07.2007

Rechtsgebiete:BGB, ZPO, VVG
Schlagworte:Schadensersatz - Unfallversicherung - Entgangene Versicherungsleistung - Aufklärungspflicht
Stichwort:Oberlandesgericht
Volltext: BAG - Urteil, 8 AZR 707/06

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 WF 154/07 vom 17.07.2007

Rechtsgebiete:GVG
Schlagworte:Zuständigkeit, OLG, Oberlandesgericht, Kostensachen, Rechtsmittel, Amtsgericht, Familiengericht
Stichwort:Oberlandesgericht
Leitsatz:Entsprechend der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nächst höheres Gericht des Amtsgerichts grundsätzlich das Landgericht. Die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Rechtsmittel bei einer Entscheidung des Amtsgerichts als Familiengericht folgt aus der speziellen Norm des § 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG. Aus dieser folgt jedoch keine allumfassende Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Entscheidungen des Familiengerichts auch in Kostensachen.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 1 WF 154/07

BAG – Urteil, 4 AZR 411/06 vom 06.06.2007

Rechtsgebiete:GG, ZPO, TVG, Bezirkstarifvertrag
Schlagworte:Feststellungsinteresse bei Verbandsklage - Erledigung
Stichwort:Oberlandesgericht
Leitsatz:1. Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz kann auch dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie sich auf neue Tatsachen stützt, die das Revisionsgericht von Amts wegen hätte ermitteln müssen, zB zu dem Fortbestand eines erforderlichen Feststellungsinteresses bei einer Verbandsklage nach § 9 TVG.

2. Ein Kläger kann sich nach Erlass eines abweisenden Berufungsurteils, das auf einen unbedingten Feststellungsantrag ergangen ist, in der Revisionsinstanz nicht mehr auf ein - den Rechtsstreit seiner Meinung nach erledigendes - Ereignis berufen, das vor der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung stattgefunden hat. Ob diese Präklusionswirkung nicht bereits generell durch den jeweils letzten Sachantrag eines Klägers eintritt, brauchte nicht entschieden zu werden.

3. Eine Partei hat an der Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrages nach dem Ende des Tarifvertrages in der Regel kein rechtlich geschütztes Feststellungsinteresse mehr.
Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 411/06


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