JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > O > Oberkreisdirektor
| Rechtsgebiete: | EWGV, Richtlinie 71/118/EWG vom 15.02.1971, Richtlinie 83/643/EWG vom 01.12.1983, Verordnung Nr. 2777/75/EWG vom 29.10.1975 |
| Schlagworte: | 1. Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Systematische gesundheitsbehördliche Kontrollen bei der Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch - Rechtfertigung - Gesundheitsschutz - Bestehen einer Harmonisierungsrichtlinie - Unzulässigkeit - Verwaltungstechnische Kontrollen - Zulässigkeit ( EWG-Vertrag, Artikel 30, 36 und 100, Richtlinie 77/118 des Rates ) 2. Handlungen der Organe - Richtlinien - Unmittelbare Wirkung - Rechtsgrundlage ( EWG-Vertrag, Artikel 5 und 189 Absatz 3 ) 3. Verkehr - Güterverkehr - Erleichterung des Grenzuebergangs - Richtlinie 83/643 - "Kontrollen" und "Verwaltungsformalitäten" - "Kontrollen" in Form von Stichproben - Begriffe ( Richtlinie 83/643 des Rates, Artikel 1 Absätze 1 und 2 ) |
| Stichwort: | Oberkreisdirektor |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Maßnahmen zur Untersuchung von Gefluegelfleisch, die systematisch bei der Einfuhr in das Bestimmungsland von einem Tierarzt oder von einem Sachverständigen für Gesundheitsfragen durchgeführt werden, sind Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmässige Beschränkungen im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag. Diese Maßnahmen lassen sich nicht nach Artikel 36 EWG-Vertrag rechtfertigen, soweit mit ihnen systematisch überprüft werden soll, ob den gesundheitlichen Anforderungen der Richtlinie 71/118 genügt ist. Mit dieser Richtlinie ist für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleich ein harmonisiertes System gesundheitsbehördlicher Kontrollen eingeführt worden, das von einer vollständigen Kontrolle der Ware im Versandland ausgeht, die die Kontrolle im Bestimmungsland ersetzt; obwohl gelegentliche gesundheitsbehördliche Kontrollen noch zulässig sind, können die fraglichen Waren beim Überschreiten einer innergemeinschaftlichen Grenze nur noch den verwaltungstechnischen Kontrollen unterzogen werden, denen alle Waren beim Grenzuebertritt unterliegen. 2. Das Recht eines Gemeinschaftsbürgers, sich gegenüber einem Mitgliedstaat, der eine Richtlinie nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, auf eine unbedingte und hinreichend genaue Bestimmung dieser Richtlinie zu berufen, findet seine Rechtsgrundlage in Artikel 189 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 5 EWG-Vertrag. 3. Der Begriff "Kontrollen" im Sinne der Richtlinie 83/643 zur Erleichterung der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ist dahin gehend zu verstehen, daß er alle Kontrollen umfasst, die an der Ware vorgenommen werden und eine physische Einwirkung auf sie beinhalten. Der Begriff "Verwaltungsformalitäten" im Sinne dieser Richtlinie ist so zu verstehen, daß unter ihn alle Maßnahmen fallen, die in der Überprüfung der der Ware beigefügten Dokumente und Bescheinigungen bestehen und durch blosse Inaugenscheinnahme sicherstellen sollen, daß die Ware den Dokumenten und Begleitpapieren entspricht, soweit diese Maßnahmen von den Bediensteten durchgeführt werden können, die allgemein für die Warenkontrolle an der Grenze zuständig sind. Der Begriff "Kontrollen" im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie ist dahin auszulegen, daß lediglich die Kontrollen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie nur noch in Form von Stichproben erfolgen dürfen, während sich daraus für die Frage, in welcher Weise die Verwaltungsformalitäten durchzuführen sind, nichts entnehmen lässt. |
| Volltext: EUGH - Urteil, 190/87 | |
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