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Oberirdische Gewässer

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 2257/05 vom 08.02.2007

Rechtsgebiete:AEG, VwVfG, BImSchG, TA Lärm, AVV Baulärm
Schlagworte:Eisenbahn, Planfeststellung, Stuttgart 21, Fildertunnel, Zwischenangriff, Baulärm, Lkw-Lärm, Schutzkonzept, Nebenbestimmungen, Richtwert, Messabschlag, Abwägung, Alternative, Variante
Stichwort:Oberirdische Gewässer
Leitsatz:1. Zur Feststellung der Schädlichkeit von Baustellenlärm kann auf die TA Lärm auch dann nicht zurückgegriffen werden, wenn die Baustelle über mehrere Jahre hinweg rund um die Uhr betrieben werden wird.

2. Ein gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG gebotenes Konzept zum Schutz vor Baulärm darf sich an den Richtwerten und Maßnahmewerten der AVV Baulärm orientieren (vgl. Senatsurt. v. 07.06.1989 - 5 S 3040/87 - NVwZ-RR 1990, 227).

3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn insoweit als Schutzniveau nicht die Richtwerte von Nr. 3.1.1 der AVV Baulärm zu Grunde gelegt werden, sondern die Anordnung von Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes davon abhängig gemacht wird, dass der für die jeweilige Art eines Baugebiets geltende Richtwert um mehr als 5 dB(A) überschritten wird.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 2257/05



BAYERISCHER-VGH – Urteil, 22 N 06.2838 vom 05.02.2007

Rechtsgebiete:GG, WHG, BayWG, LStVG
Schlagworte:Wasserschutzgebiet, räumlicher Geltungsbereich, Bestimmtheitsgrundsatz, weitere Schutzzone III B, flächenmäßige Ausdehnung eines Wasserschutzgebiets, Erforderlichkeit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets, unterirdisches Einzugsgebiet, Mächtigkeit und Dichtigkeit der Deckschichten, Bestimmtheit von Schutzanordnungen, Beschränkung der Freilandtierhaltung, Hintanstellung von Eigentümerbelangen
Stichwort:Oberirdische Gewässer
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 22 N 06.2838

OLG-HAMM – Urteil, 21 U 177/05 vom 17.10.2006

Rechtsgebiete:WHG, VAwS NW, BGB
Stichwort:Oberirdische Gewässer
Leitsatz:1. Überprüft ein nach § 22 VAwS zugelassener Sachverständiger gemäß § 19 i Abs. 2 S. 3 WHG i.V.m. §§ 23, 28 VAwS die ordnungsgemäße Stilllegung eines Heizöltanks, handelt er dabei in Erfüllung einer hoheitlichen Auflage. Er ist dem Betreiber des Tanks im Falle einer fehlerhaften Prüfung weder aus Vertrag noch aus Delikt noch aus § 22 Abs. 1 WHG zum Schadensersatz verpflichtet.

2. Der Anspruch des Tankbetreibers gegen den Unternehmer, der die Stillegung fehlerhaft ausgeführt hat, scheidet nicht aus und ist auch nicht anteilig zu kürzen, weil der Sachverständige bei der Überprüfung der Stilllegung den Fehler übersehen hat.

3. Gelangt infolge der fehlerhaften Stilllegung Heizöl ins Erdreich, handelt es sich um einen entfernten Mangelfolgeschaden, so dass ein Schadensersatzanspruch des Betreibers gegen den Unternehmer nach dem vor dem 01.01.2002 geltenden Recht in dreißig Jahre verjährt, falls ein enger zeitlicher, lokaler und funktionaler Zusammenhang zwischen dem Schadenseintritt und der fehlerhaften Werkleistung zu verneinen ist. Nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, wenn der Heizöltank nicht lediglich in das Erdreich eingerbettet ist, sondern auch fest mit einem gemauerten Domschacht verbunden ist.
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 21 U 177/05

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 2 S 27.06 vom 06.10.2006

Rechtsgebiete:VwGO, WHG, BbgWG
Schlagworte:Vorläufiger Rechtsschutz, Begründung der sofortigen Vollziehung, Beseitigungsverfügung, Einzelsteganlage, wesentliche Veränderung, Bestandsschutz, Genehmigungsfähigkeit, wasserhaushaltsrechtliche Bewirtschaftungsziele, Beeinträchtigung naturnaher Uferbereiche, Ermessenserwägungen, Präzedenzwirkung, Genehmigungspraxis, Privilegierung von Sammelsteganlagen
Stichwort:Oberirdische Gewässer
Leitsatz:Die Wasserbehörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie Sammelsteganlagen privilegiert und Einzelsteganlagen grundsätzlich nicht ohne das Vorliegen schwerwiegender Gründe genehmigt, um die Zahl der an einem Gewässer vorhandenen Steganlagen und die hiervon ausgehende Beeinträchtigung naturnaher Uferbereiche zu reduzieren,
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 2 S 27.06


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