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Oberirdische Gewässer

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 127/06 vom 22.06.2009

Rechtsgebiete:BauGB, GG
Schlagworte:Abwägung, Alternativenprüfung, Eigentum, Parkplatz
Stichwort:Oberirdische Gewässer
Leitsatz:Zu den Anforderungen an die Abwägung, wenn ein seit fast 20 Jahren als Kerngebiet baulich nutzbares, bislang unbebautes Grundstück nunmehr als öffentlicher Parkraum festgesetzt werden soll (Fortführung d. Senatsurt. v. 20.4.2009 - 1 KN 9/06).
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 127/06



HESSISCHER-VGH – Urteil, 5 UE 291/07 vom 26.11.2008

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Aufwandsverteilung, Erschliessung, erschlossene Grundstücke, gemeindefremde Grundstücke, Satzungshoheit
Stichwort:Oberirdische Gewässer
Leitsatz:Da nach § 131 Abs. 1 BauGB der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen ist, sind bei einer an der Grenze des Stadtgebiets angelegten Erschließungsanlage auch die an sie angrenzenden Grundstücke im anderen Stadtgebiet an der Verteilung des Aufwands zu beteiligen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 5 UE 291/07

OLG-NUERNBERG – Beschluss, 1 Ws 313/08 vom 18.11.2008

Rechtsgebiete:BayWG
Stichwort:Oberirdische Gewässer
Leitsatz:1. Der Begriff der "Schifffahrt" wird weder in der Bayerischen Schifffahrtsordnung noch im Bayerischen Wassergesetz eigens bestimmt. Was "Schifffahrt" im Sinne der beiden Gesetze ist, ergibt sich aber aus einer Zusammenschau der Art. 21, 22 und 27 BayWG.

2. Wer gewerbsmäßige Personenbeförderung mit kleinen Fahrzeugen betreibt sowie Boote oder Kanus vermietet und sie deshalb am oder auf dem Gewässer bereithält, übt keinen Gemeingebrauch aus. Auf einen etwaigen Gemeingebrauch des Mieters kann er sich nicht berufen, weil er andere Interessen verfolgt.

3. Nutzungen von unbedeutendem Umfang, die nicht zu einer Veränderung führen, sind nach der Formulierung der Naturschutzgebietsverordnung "Weltenburger Enge" nicht verboten. Eine verbotene Veränderung wäre etwa gegeben, wenn durch das Befahren mit oder das Verleihen von Schlauchbooten eine Störung von Flora und Faune oder der Wasserqualität zu befürchten wäre. Auch kommt in Betracht, dass bei dieser Nutzung mit einem verstärkten Anlanden an den Ufern zu rechnen wäre. Dies könnte zusätzlich die Ufer schädigen, aber auch zu Abfallproblemen führen. Auch an eine Beeinträchtigung durch Lärm und an optische Beeinträchtigungen wäre zu denken.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 1 Ws 313/08

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 9 A 1385/08 vom 16.10.2008

Rechtsgebiete:GG, WasEG NRW, WHG
Stichwort:Oberirdische Gewässer
Leitsatz:Die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts in Nordrhein-Westfalen ist verfassungsgemäß.

Für die Begründung der Entgeltpflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Wasserentnahme zugleich eine Benutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 WHG darstellt; dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob die Wasserentnahme im Rahmen eines Gewässerausbaus (§ 3 Abs. 3 WHG) erfolgt.

Die Entnahme von Wasser, das den Betrieb der Kiesaufbereitungsanlage ermöglicht, erfüllt auch dann den Entgelttatbestand, wenn das Wasser mangels Materialaufgabe nicht unmittelbar zur Kieswäsche eingesetzt wird.

Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW (erlaubnisfreie Benutzungen nach § 24 WHG) findet auf Maßnahmen des Gewässerausbaus keine Anwendung.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 9 A 1385/08


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