Die Berichtigung des Budgets ist im Sinne von § 6 Abs. 2 BPflV 2004 (§ 6 Abs. 3 BPflV 2000) zur Erfüllung des Versorgungsvertrages erforderlich, wenn und soweit der Gesamtbetrag der Erlöse ohne die Berichtigung hinter dem medizinisch leistungsgerechten Budget zurückbliebe.