§ 90 Abs. 1 LBG Rheinland-Pfalz stellt keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Beihilfenverordnung dar. Die Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz ist jedoch für eine Übergangszeit weiterhin anzuwenden (wie Urteil vom heutigen Tag BVerwG 2 C 1.07).
Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf vier Implantate pro Kiefer "einschließlich vorhandener Implantate" ist unwirksam, soweit bei der Zählung Implantate mitgerechnet werden, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind.
1. Die Anwendung des Ausdeckelungstatbestandes des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BPflV kann einer gerichtlichen Überprüfung auch dann zugänglich sein, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Vereinbarung über eine Veränderung der Fallzahlen gegenüber dem vorangegangenen Pflegesatzzeitraum nicht zustande kommt.
2. Die Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV für eine Erhöhung der Obergrenze setzt voraus, dass zuvor von den Vertragsparteien oder der Schiedsstelle das medizinisch leistungsgerechte Budget nach § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BPflV für diesen Pflegesatzzeitraum ermittelt wurde.
1. Zur Anfechtung der Versagung der Genehmigung einer zu Gunsten der Sozialleistungsträger ergangenen Schiedsstellenentscheidung zur Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen, wenn die Schiedsstelle nach Klageerhebung erneut - nunmehr im gegenläufigen Sinne - entscheidet, und die zuständige Landesbehörde dies genehmigt.
2. Zur Auslegung des Begriffs der "Erforderlichkeit" des so genannten "BAT-Ausgleichs" - § 6 Abs. 2 BPflV (entspricht Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung).
Die anteilige Kürzung der Zuteilungen von Emissionsberechtigungen nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 (sog. zweiter Erfüllungsfaktor) ist mit Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht vereinbar. Die Grundrechte der Anlagenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG werden gewahrt, weil die Belastungen durch die anteilige Kürzung insgesamt gering bleiben und durch das Gemeinwohlinteresse an einem wirksamen Klimaschutz gerechtfertigt sind.
Die Emissionshandelsstelle hat die anteilige Kürzung ohne Rechtsverletzung der betroffenen Anlagen vorgenommen, die Zuteilungen auf der Basis historischer Emissionen erhalten (sog. Nicht-Optierer).
Eine Verpflichtung der Emissionshandelsstelle zur Nachberechnung des Kürzungsfaktors bei Rückflüssen aus Korrekturen von Zuteilungsentscheidungen oder aus ex-post-Kontrollen besteht nicht.
Die anteilige Kürzung der Zuteilungen von Emissionsberechtigungen nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 (sog. zweiter Erfüllungsfaktor) ist mit Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht vereinbar. Die Grundrechte der Anlagenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG werden gewahrt, weil die Belastungen durch die anteilige Kürzung insgesamt gering bleiben und durch das Gemeinwohlinteresse an einem wirksamen Klimaschutz gerechtfertigt sind.
Die Emissionshandelsstelle hat die anteilige Kürzung ohne Rechtsverletzung der betroffenen Anlagen vorgenommen, die Zuteilungen auf der Basis historischer Emissionen erhalten (sog. Nicht-Optierer).
Eine Verpflichtung der Emissionshandelsstelle zur Nachberechnung des Kürzungsfaktors bei Rückflüssen aus Korrekturen von Zuteilungsentscheidungen oder aus ex-post-Kontrollen besteht nicht.
Zuteilungen an Bestandsanlagen, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Berechtigungen nach den Regeln für Neuanlagen zu erhalten (sog. Optierer nach § 7 Abs. 12 ZuG 2007), unterliegen nicht der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007.
Zuteilungen an Bestandsanlagen, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Berechtigungen nach den Regeln für Neuanlagen zu erhalten (sog. Optierer nach § 7 Abs. 12 ZuG 2007), unterliegen nicht der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007.
Zuteilungen an Bestandsanlagen, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Berechtigungen nach den Regeln für Neuanlagen zu erhalten (sog. Optierer nach § 7 Abs. 12 ZuG 2007), unterliegen nicht der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007.
Zuteilungen an Bestandsanlagen, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Berechtigungen nach den Regeln für Neuanlagen zu erhalten (sog. Optierer nach § 7 Abs. 12 ZuG 2007), unterliegen nicht der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007.
Die Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen von 8 auf 9 Lehrveranstaltungsstunden durch den baden-württembergischen Verordnungsgeber verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
1. Die Gewährung einer Leistungsprämie an einen Bundesbeamten, der sich in der Beschäftigungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell befindet, nach der entsprechend seiner herabgesetzten Arbeitszeit verminderten Obergrenze stellt keine unzulässige Gleichbehandlung mit Beamten in kontinuierlicher Altersteilzeit dar.
2. Zur Frage, ob die verminderte Obergrenze auch dann gilt, wenn der Beamte die prämierte Leistung noch während seiner Vollzeitbeschäftigung erbracht hat, aber im Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungsprämie bereits in der Beschäftigungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell steht.
Der sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 SGB V) wird im Pflegesatzrecht konkretisiert und ist insbesondere nach Maßgabe des § 6 BPflV zu beachten. Basis für die Fortschreibung des Gesamtbetrages der Erlöse und des Budgets eines Krankenhauses für das Jahr 2000 ist nicht der vereinbarte (unbereinigte) Gesamtbetrag des Vorjahres, sondern der um Ausgleiche und Berichtigungen bereinigte - periodengerechte - Gesamtbetrag für das Jahr 2000. Der auf dieser Basis ermittelte Gesamtbetrag kann bei Vorliegen von Ausdeckelungstatbeständen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV überschritten werden.
1. Zur Anwendbarkeit neuer Prozessgesetze (hier: Erlass eines Vorbehaltsurteils nach § 302 ZPO) auf anhängige Rechtsstreitigkeiten.
2. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel mit einer Obergrenze von 10 % in einem Bauvertrag mit einer Abrechnungssumme von ca. 30 Millionen DM ist unwirksam; Vertrauensschutz besteht nicht.
3. Zu den Voraussetzungen des Aushandelns einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Vertragsstrafenklausel.