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JuraForum.deUrteileSchlagwörterOOberflächenentwässerung 

Oberflächenentwässerung

Entscheidungen der Gerichte

THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 355/05 vom 27.02.2008

1. Wenn die Verbandsräte der Mitgliedsgemeinde eines Zweckverbandes in der Verbandsversammlung dem Maßstab und der Festsetzung der Umlage sowie dem Gebührensatz in der Abwassergebührensatzung zugestimmt haben, schließt dies regelmäßig nicht das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Umlagebescheid aus.

2. Erlässt die Verbandsversammlung des Zweckverbandes keine Gebührensatzung, die primäre Einnahmen aus Gebühren im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG ermöglicht (hier: keine Gebührensatzung für die Straßenoberflächenentwässerung), kann der entstehende Fehlbedarf durch die Verbandsumlage gedeckt werden.

3. § 37 Abs. 2 ThürKGG räumt dem Zweckverband ein weites Ermessen bei der Wahl und inhaltlichen Ausgestaltung eines angemessenen Umlagemaßstabs ein (hier: zur Einwohnerzahl als zulässigem Maßstab für die Deckung des Fehlbedarfs aus dem Betrieb einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung).

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 1 K 459/01 vom 09.10.2003

1. Eine Bekanntmachungsregelung, die eine Verkündung durch Umlauf vorsieht, ist unwirksam, weil nicht ersichtlich ist, wann der Bekanntmachungsvorgang abgeschlossen ist.

2. Ein längerer Zeitablauf (hier: 3 Jahre) zwischen dem Satzungsbeschluss und der (wirksamen) Bekanntgabe rechtfertigt nicht die Annahme, der Rechtsetzungswille des Satzungsgebers sei entfallen. Anderes gilt nur, wenn der Satzungsgeber eine weitere Satzung beschließt, die den Regelungsgehalt der unveröffentlichten Satzung vollständig ablöst.

3. § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA verlangt nur, dass die Einrichtung, für deren Benutzung Gebühren erhoben werden, wirksam bestimmt ist. Dazu genügt eine entsprechende Regelung in der Abgabensatzung. Formvorschriften, nach denen die Abgabensatzung nur die abgabenrechtlichen folgen aus der Abwasserbeseitigungssatzung ziehen dürfe, enthält das Gesetz nicht.

4. Wird die Gebühr für die Einleitung von Schmutzwasser in einen Kanal erhoben, so sind jedenfalls bei den kalkulatorischen Kosten, insbesondere den Abschreibungen und Rückstellungen für Reparaturleistungen an den Kanälen, Abzüge für das mit dem Kanal zugleich abfließende Oberflächenwasser vorzunehmen.

5. Verrechnet ein Zweckverband die an das Land zu zahlende Abwasserabgabe mit Investitionen in Kläranlagen, so darf sie die festgesetzte Abgabe nicht als Aufwand für die Kanalbenutzung einstellen.

6. Ein in der Satzung bestimmter Gebührensatz ist nur unwirksam, wenn feststeht, dass er im Ergebnis gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt.

a) Beruht die Bestimmung des Gebührensatzes nicht auf einer Kalkulation, so rechtfertigt dies mangels besonderer Verfahrensbestimmungen in der Gemeindeordnung nicht die Schlussfolgerung, der Gebührensatz sei unwirksam.

b) Setzt sich ein Zweckverband über gemeindehaushaltsrechtliche Vorgaben hinweg und vergibt er die Ausführung eines Werks ohne die erforderliche vorherige Ausschreibung, so bedeutet dies nicht zugleich, dass die Vergabe tatsächlich zu vermeidbaren Mehrkosten geführt hätte.

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