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Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10936/02.OVG vom 02.04.2003

1. Die Festsetzung der Geländeoberfläche nach § 2 Abs. 6 LBauO erfolgt dadurch, dass die maßgebliche Oberfläche abstrakt auf bestimmte Höhenmesspunkte festgesetzt wird.

2. Bei der Festlegung nach § 2 Abs. 6 LBauO muss die Behörde wegen der Auswirkungen auf die nach § 8 LBauO einzuhaltenden Abstände auch die Interessen der Grundstücksnachbarn berücksichtigen.

3. Eine Genehmigung zur tatsächlichen Veränderung der Grundstücksoberfläche durch Aufschüttung oder Abgrabung kann nur dann auch eine wirksame Festlegung nach § 2 Abs. 6 LBauO sein, wenn die Behörde eine solche Regelung treffen wollte und sich aus ihr die maßgebliche Größe mit hinreichender Bestimmtheit ergibt.

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