JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > O > Oberfinanzdirektion
| Rechtsgebiete: | InvZulG |
| Stichwort: | Oberfinanzdirektion |
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF Wohnmobile zählen als PKW i.S. des § 2 InvZulG 1991 nicht zu den investitionszulagenbegünstigten Wirtschaftsgütern. InvZulG 1991 § 2 Satz 2 Nr. 3 Urteil vom 17. Dezember 1997 - III R 12/97 - Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1997, 696) |
| Volltext: BFH - Urteil, III R 12/97 | |
| Rechtsgebiete: | AO |
| Stichwort: | Oberfinanzdirektion |
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF Die Verzinsung von an Steuerpflichtige zurücküberwiesenen Vorauszahlungen ist jedenfalls dann gemäß § 233a AO 1977 nicht zulässig, wenn die Rückzahlung ausschließlich auf einem Fehler des FA beruht, die Steuerpflichtigen das FA unverzüglich auf diesen Fehler aufmerksam machen und den Betrag zur sofortigen Rückzahlung auf einem Girokonto bereithalten. AO 1977 § 233a Urteil vom 25. November 1997 - IX R 28/96 Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1996, 738) |
| Volltext: BFH - Urteil, IX R 28/96 | |
| Rechtsgebiete: | FGO, AO, KStG, GewStG, VStG, GG |
| Stichwort: | Oberfinanzdirektion |
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF l. Wird ein Steuerpflichtiger rechtswidrig nicht oder zu niedrig besteuert, werden dadurch in der Regel nur Rechte der Steuergläubiger verletzt, die von den Behörden der Finanzverwaltung im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmen sind. Eine Verletzung der Rechte eines an dem betreffenden Steuerschuldverhältnis nicht beteiligten Dritten kommt nur in Betracht, wenn die Nichtbesteuerung oder zu niedrige Besteuerung gegen eine Norm verstößt, die nicht ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere im öffentlichen Interesse an der gesetzmäßigen Steuererhebung und Sicherung des Steueraufkommens erlassen wurde, sondern --zumindest auch-- dem Schutz der Interessen einzelner an dem betreffenden Steuerschuldverhältnis nicht beteiligter Dritter dient --sog. "drittschützende" Norm--. 2. §§ 51 bis 63 AO 1977 sind keine drittschützende Normen. 3. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG, § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG, § 3 Abs. 1 Nr. 12 Satz 2 VStG jeweils i.V.m. §§ 64 bis 68 AO 1977 sind drittschützende Normen. Ein Verstoß der Finanzbehörden gegen diese Vorschriften kann --wenn er wettbewerbsrelevant ist-- zu einer Verletzung von Rechten der Wettbewerber führen. Inhaltlich besteht das Recht des Wettbewerbers in einem Anspruch gegenüber der für die Besteuerung der Körperschaft zuständigen Finanzbehörde, die Körperschaft hinsichtlich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu besteuern, falls der Betrieb nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs gemäß §§ 65 bis 68 AO 1977 erfüllt und sich die Nichtbesteuerung zum Nachteil des Wettbewerbers auswirkt. 4. Das Steuergeheimnis schließt es nicht aus, Rechte Dritter aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG, § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG oder § 3 Abs. 1 Nr. 12 Satz 2 VStG jeweils i.V.m. §§ 64 bis 68 AO 1977 herzuleiten. 5. Voraussetzung der Zulässigkeit einer auf einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG, § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG, § 3 Abs. 1 Nr. 12 Satz 2 VStG jeweils i.V.m. §§ 64 bis 68 AO 1977 gestützten Klage eines Dritten ist, daß der Kläger substantiiert geltend macht, die rechtswidrige Nichtbesteuerung oder zu geringe Besteuerung des mit ihm in Wettbewerb stehenden Steuerpflichtigen beeinträchtige das Recht des Klägers auf Teilnahme an einem steuerrechtlich nicht zu seinem Nachteil verfälschten Wettbewerb. FGO § 40 Abs. 2 AO 1977 §§ 30, S1 bis 68 KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 GewStG § 3 Nr. 6 Satz 2 VStG § 3 Abs. 1 Nr. 12 Satz 2 GG Art. 2 Abs. 1 Urteil vom 15. Oktober 1997 - I R 10/92 Vorinstanz: Hessisches FG |
| Volltext: BFH - Urteil, I R 10/92 | |
| Rechtsgebiete: | EStG, HGB |
| Stichwort: | Oberfinanzdirektion |
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Ein Kfz-Händler, der sich bei der Veräußerung von Fahrzeugen an Leasinggesellschaften verpflichtet, die Fahrzeuge am Ende der Leasingzeit zu einem bestimmten, verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, kann bei drohenden Verlusten aus einzelnen Geschäften Rückstellungen bilden. 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die einzelnen zum Verlust führenden Geschäfte rechnerisch im Rahmen einer Durchschnittsberechnung zusammengefaßt werden. 3. Verluste, die aus einzelnen Rücknahmegeschäften erzielt werden, sind mit den zu erwartenden Gewinnen aus anderen Rücknahmegeschäften nicht zu saldieren. Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung. EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 HGB § 240 Abs. 1 und 2, § 249, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4, § 264 Abs. 2 Urteil vom 15. Oktober 1997 - I R 16/97 Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg (EFG 1997, 789) |
| Volltext: BFH - Urteil, I R 16/97 | |
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