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Obere Bundesbehörde

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, II R 74/05 vom 26.09.2007

Rechtsgebiete:BewG
Schlagworte:Wohnungsbegriff bei der Bedarfsbewertung
Stichwort:Obere Bundesbehörde
Leitsatz:Die Frage, ob mehr als zwei Wohnungen vorliegen, bestimmt sich im Rahmen des § 146 Abs. 5 BewG nach dem Wohnungsbegriff, wie er für Zwecke der Einheitsbewertung des Grundvermögens im Urteil des BFH vom 5. Oktober 1984 III R 192/83 (BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151) entwickelt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, wann das Gebäude bezugsfertig errichtet, aus- oder umgebaut worden ist.
Volltext: BFH - Urteil, II R 74/05



BFH – Beschluss, III B 70/06 vom 11.09.2007

Rechtsgebiete:EStG
Stichwort:Obere Bundesbehörde
Volltext: BFH - Beschluss, III B 70/06

BAG – Urteil, 5 AZR 564/06 vom 13.06.2007

Rechtsgebiete:BGB, GewO, UrhG
Schlagworte:Arbeitspflicht einer Filmschauspielerin
Stichwort:Obere Bundesbehörde
Leitsatz:Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt von dem Verwender nicht, alle möglichen Konkretisierungen der Arbeitspflicht und des Weisungsrechts ausdrücklich zu regeln. Vielmehr ist das gesetzliche Weisungsrecht (§ 106 GewO) Ausfluss und Folge der vertraglichen Festlegung der Arbeitspflicht.
Volltext: BAG - Urteil, 5 AZR 564/06

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 6 BV 05.2153 vom 05.02.2007

Rechtsgebiete:KAG
Schlagworte:Straßenausbaubeitragsrecht, Fußgängerzone/Fußgängerbereich, Verbesserung, Sondersatzung, Eigenbeteiligung, Verteilungsmaßstab
Stichwort:Obere Bundesbehörde
Leitsatz:1. Die Umgestaltung einer Ortsstraße zum Fußgängerbereich ist auch dann eine nach Art. 5 Abs. 1 KAG beitragsfähige Verbesserung, wenn mit ihr zugleich städtebauliche Ziele wie die Gestaltung des Ortsbilds und die Förderung des ÖPNV durch Einrichtung einer zentralen Umsteigehaltestelle verfolgt werden.

2. Beitragsbegründender Vorteil für ein anliegendes Grundstück ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung, ohne dass es auf die im Verhältnis zu anderen anliegenden Grundstücken geringere tatsächliche Nutzung ankommt.

3. Der Beitragsmaßstab einer Sondersatzung, der typisierend auf die Grundstücksflächen, den Unterschied von Wohnen und Gewerbe sowie die Zahl der Vollgeschosse abstellt, genügt dem Abstufungsgebot des Art. 5 Abs. 2 KAG, auch wenn die Anliegergrundstücke in unterschiedlicher Intensität genutzt werden. Einer feineren Ausdifferenzierung bedarf es nicht.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 6 BV 05.2153


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