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Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 13.98 vom 11.03.1999

Rechtsgebiete:LBG, EV
Schlagworte:Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR, Frist für die -, Frist für die Bekanntgabe der Entscheidung über die Entlassung eines Beamten auf Probe, Ministerium für Staatssicherheit, Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Tätigkeit für das -.
Stichwort:Oberbundesanwalt
Leitsatz:Leitsätze:

Die Entlassung eines Beamten auf Probe nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages ist nicht an eine Erklärungsfrist gebunden. Die Entlassung ist jedoch mit der gebotenen Beschleunigung auszusprechen. Ob dem Beschleunigungsgebot genügt ist, hängt u.a. wesentlich von dem Umfang der im Einzelfall erforderlichen Prüfung ab.

Urteil des 2. Senats vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 13.98 -

I. VG Greifswald vom 22.10.1996 - Az.: VG 6 A 189/95 -
II. OVG Greifswald vom 23.10.1997 - Az.: OVG 2 L 266/96 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 13.98



BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 18.98 vom 11.03.1999

Rechtsgebiete:BeamtVG, GG, EG-Vertrag
Schlagworte:Versorgungsbezüge, - bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, Begrenzung der - auf den Betrag der zuletzt erhaltenen Dienstbezüge bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, Vereinbarkeit der Begrenzung der - auf den Betrag der zuletzt erhaltenen Dienstbezüge mit höherrangigem Recht, Gleichheitsgrundsatz, - und Ruhegehalt ehemals teilzeitbeschäftigter Beamter, keine Verletzung des - durch Gewährung gekürzter Versorgungsbezüge an früher teilzeitbeschäftigte Beamte, - und Gebot der Lohngleichheit von Männern und Frauen, Diskriminierung, - durch unterschiedliche Entlohnung von Männern und Frauen, keine - durch Gewährung gekürzter Versorgungsbezüge an ehemals teilzeitbeschäftigte Beamte, Teilzeitbeschäftigung, keine Verletzung höherrangigen Rechts durch Kürzung der Versorungsbezüge auf Betrag der Besoldung bei -.
Stichwort:Oberbundesanwalt
Leitsatz:Leitsatz:

Die Begrenzung des Ruhegehalts einer in den einstweiligen Ruhestand versetzten ehemals teilzeitbeschäftigten Beamtin auf den Betrag der zuletzt erhaltenen Dienstbezüge verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Urteil des 2. Senats vom 11. März 1999 - 2 C 18.98 -

I. VG Frankfurt, Urteil vom 02.02.1998 - Az.: VG 9 E 3084/97 (2) -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 18.98

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 24.98 vom 11.03.1999

Rechtsgebiete:BBesG, 2. BesÜV, BRRG, RPflG, GG
Schlagworte:Besoldung, abgesenkte - im Beitrittsgebiet, ruhegehaltfähiger Zuschuß zur abgesenkten -, Befähigungsvoraussetzungen, Begriff der - nach § 4 2. BesÜV, örtlicher Bezug der -, Schulabschluß, allgemeinbildender - als Befähigungsvoraussetzung, Vorbildung, allgemeinbildender Schulabschluß als -.
Stichwort:Oberbundesanwalt
Leitsatz:Leitsätze:

Der in § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV a.F. verwandte Begriff "Befähigungsvoraussetzungen" umfaßt auch die dienstrechtlich geforderten Vorbildungsvoraussetzungen (wie BVerwGE 101, 116).

Eine Befähigungsvoraussetzung für die Tätigkeit als Rechtspfleger im gehobenen Justizdienst ist der zum Hochschulstudium berechtigende Schulabschluß.

Ob der Beamte, Richter oder Soldat die Befähigungsvoraussetzungen "im bisherigen Bundesgebiet" erworben hat, ist ortsbezogen zu beurteilen.

Die Zuschußregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV a.F. ist mit höherrangigem Recht vereinbar (wie BVerwGE 101, 116).

Urteil des 2. Senats vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 24.98 -

I. VG Magdeburg vom 22.08.1996 - Az.: VG A 8 K 130/96 -
II. OVG Magdeburg vom 30.07.1997 - Az.: OVG A 3 S 285/96 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 24.98

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 A 1.97 vom 05.03.1999

Rechtsgebiete:VAG, VVG, SGB V, KalV
Schlagworte:Anrechnung, Belange der Versicherten, Benachteiligung, Betrieb des Versicherungsgeschäfts, erworbene Rechte, Gesundheit, Gesundheitsrisiko, gleichartiger Versicherungsschutz, Gleichartigkeit, Grundprämie, Krankenversicherungsunternehmen, Krankheit, Krankheitskosten-Vollversicherung, Leistungsbereiche, Mißstand, pauschalierte Risikozuchläge, Prämie, Risiko, Risikoeinschätzung, Risikoeinstufung, Risikoklassifizierung, Risikostufen, Risikozuschläge, substitutive Krankenversicherug, Tarife, Tarifwechsel, Verschlechterung, Versicherungsvertrag, Vertragsdauer, Vorerkrankung, Wartezeit, Wechsel.
Stichwort:Oberbundesanwalt
Leitsatz:Leitsätze:

1. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen ist befugt, im Wege der Mißstandsaufsicht die Geschäftspraxis eines Versicherungsunternehmens bei der Anwendung zwingender Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes zu beanstanden.

2. Bei einem Tarifwechsel nach § 178 f VVG wird kein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen, sondern der bisherige nach Maßgabe des neuen Tarifs fortgesetzt.

3. Zu den aus dem bisherigen Vertrag erworbenen Rechten des Versicherten, die beim Tarifwechsel anzurechnen sind, gehört die Risikoeinstufung, die der Versicherer aufgrund des von ihm überprüften Gesundheitszustandes des Versicherten bei Beginn des Vertrages als für die Erhebung eines Risikozuschlags maßgebend festgelegt hat. Diese Einstufung darf der Versicherer bei einem Tarifwechsel nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers ändern.

4. § 178 f VVG enthält weder ein Verbot, Risikozuschläge zu verlangen, wenn im bisherigen Tarif höhere Risiken durch eine Pauschalprämie berücksichtigt wurden und deswegen keine Risikozuschläge zu zahlen waren, noch ein Verbot, die neuen Risikozuschläge bei einer anders bemessenen Basisprämie prozentual oder absolut höher als die alten zu bemessen.

Urteil des 1. Senats vom 5. März 1999 - BVerwG 1 A 1.97
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 A 1.97


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