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Oberarzt

Entscheidungen der Gerichte

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 8 Sa 1711/08 vom 30.06.2009

Zur Überleitung der Vergütungsgruppen von Stations- und Oberärzten nach dem BAT-KF in die durch den TV-Ärzte-KF neu geschaffenen Entgeltgruppen/Entgeltstufen.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 430/07 vom 05.05.2009

Gibt der den Untergebrachten behandelnde Arzt auf Bitten des Gerichts eine Stellungnahme über die in der aktuellen Unterbringung getroffenen Befunde ab, unterliegt dieses ärztliche Zeugnis nicht der Befangenheitsablehnung nach §§ 15 FGG, 406 FGG, vielmehr sind die vorgetragenen Befangenheitsgründe bei der Würdigung nach § 12 FGG zu prüfen.

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 Sa 66/08 vom 01.04.2009

Definition "selbstständiger Teilbereich" und "medizinische Verantwortung" und "ausdrückliche Übertragung".

HESSISCHES-LAG – Urteil, 3 Sa 710/08 vom 06.03.2009

Die Entgeltgruppe Ä 5 des § 10 Abs. 1 TV-Ärzte Hessen, wonach die Leitung eines entsprechenden Funktionsbereichs durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers übertragen worden sein muss, enthält ein "Vertretungsverbot" des Arbeitgebers und schließt konkludentes Verhalten des Arbeitgebers aus.

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 Sa 8/08 vom 13.02.2009

1. Das tarifliche Merkmal der "nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit ist im Rahmen des § 12 TV-Ärzte in der Entgeltgruppe 3 dann erfüllt, wenn dem Oberarzt "die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber für einen Teil seines Tätigkeitsgebietes "übertragen worden ist, der den erforderlichen Zeitanteil an seiner Gesamttätigkeit aufweist. Es ist nicht erforderlich, dass er im Rahmen dieser Teiltätigkeit in dem in § 12 TV-Ärzte, Eingangssatz bestimmten Zeitmaß spezifische Oberarzttätigkeiten ausübt. Die übertragene medizinische Verantwortung bestimmt seine Tätigkeit auch während der Zeit, in der er eigene Facharzttätigkeiten verrichtet.

2. In § 12 TV-Ärzte ist im Rahmen der Merkmale der Entgeltgruppe 3 der Begriff "Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik weit auszulegen. Eine Bindung an die Begriffe der früheren Protokollnotiz Nr. 5 zum allgemeinen Teil der Anlage 1a BAT besteht nicht, da der Tarifvertrag hierfür keine Anhaltspunkte enthält.

3. Deshalb genügt eine organisatorische oder inhaltliche Abgrenzung der Tätigkeit des Oberarztes, für die er die medizinische Verantwortung trägt. Die Unterstellung weiterer (Assisstenz-)Ärzte oder eine organisatorische Verantwortung wird bei objektiver Auslegung von diesem Merkmal nicht erfordert.

LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 3 Sa 190/08 vom 21.01.2009

Ein Teilbereich im Sinne von § 12 Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte kann u.a. grundsätzlich nur im Falle der Unterstellung ärztlichen Personals angenommen werden.

BSG – Urteil, B 1 KR 2/08 R vom 16.12.2008

1. Begehrt ein Versicherter sachleistungsersetzende Kostenerstattung, nachdem seine Krankenkasse bereits die Naturalleistung bestandskräftig abgelehnt hat, ist der Antrag regelmäßig auch auf die Überprüfung der ablehnenden Entscheidung gerichtet.

2. Der Versicherte hat auch im Überprüfungsverfahren Anspruch auf Kostenerstattung nur für solche selbstbeschafften Leistungen, die der ihm eigentlich zustehenden Naturalleistung entsprechen.

LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 2 Sa 263/08 vom 10.12.2008

Für die Forderung einer abgeschlossenen Zusatzweiterbildung durch den Arbeitgeber gem. § 12 TV-Ärzte (Entgeltgruppe Ä 3) reicht es aus, wenn sich die Forderung nach der Zusatzweiterbildung aus den Umständen ergibt. Insbesondere ist maßgeblich, ob eine Ausübung der übertragenen Spezialfunktion ohne Zusatzweiterbildung nach den Umständen des Einzelfalles denkbar wäre.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 5 Sa 265/08 vom 09.12.2008

1. Oberärzte werden in die EntgGr. III TV-Ärzte/VKA eingruppiert, wenn ihnen u.a. die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche übertragen worden sind. Die alternativ nebeneinanderstehenden Tarifmerkmale "Teilbereich" und "Funktionsbereich" müssen in qualitativer Hinsicht gleichwertig sein.

2. Ein qualitativ gleichwertiger "selbstständiger Teilbereich" liegt dann vor, wenn es sich um eine organisatorisch abgrenzbare Einheit innerhalb einer übergeordneten Einrichtung handelt, der eine bestimmte Aufgabe mit eigener Zielsetzung zugeordnet ist und ihr nichtärztliches sowie ärztliches Personal angehört.

3. Bei der Auslegung des Begriffs "selbstständiger Teilbereich" ist zu berücksichtigen, dass der Begriff des Oberarztes zwar in der bisherigen Tarifsystematik des BAT keinen Eingang gefunden hat, es gleichwohl auch schon vor der Einführung des TV-Ärzte/VKA sowohl den Begriff als auch die Tätigkeit eines Oberarztes gab. Neben der reinen, die Hierarchieebene kennzeichnende Verleihung des Titels kam der Ernennung zum Oberarzt i. d. R. auch eine inhaltliche, die ärztliche Tätigkeit prägende Bedeutung zu. Der Oberarzt verfügte danach regelmäßig über eine abgeschlossene Facharztausbildung und eine entsprechende Berufserfahrung, er übernahm die medizinische Verantwortung für eine oder mehrere Stationen oder sonstige Einrichtungen sowie die Anleitung, Kontrolle und Weiterbildung von Assistenzärzten und leistete Rufbereitschaften zur Rückendeckung des assistenzärztlichen Bereitschaftsdienstes. Ein Oberarzt, der diese Voraussetzungen erfüllt, ist nicht nur sogenannter Titularoberarzt, sondern trägt die medizinische Verantwortung für einen "selbstständigen Teilbereich" i. S. v. § 16 c) TV-Ärzte/VKA.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 3/2 Sa 1634/07 vom 05.12.2008

Die Protokollerklärung zu § 16 c TV-Ärzte/VKA (Entgeltgruppe III Oberärztin/Oberarzt), wonach die medizinische Verantwortung dem Arzt "vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden" sein muss, enthält ein "Vertretungsverbot" des Arbeitgebers und schließt konkludentes Verhalten des Arbeitgebers aus.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 3/2 Sa 1635/07 vom 05.12.2008

Die Protokollerklärung zu § 16 c TV-Ärzte/VKA (Entgeltgruppe III Oberärztin/Oberarzt), wonach die medizinische Verantwortung dem Arzt "vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden" sein muss, enthält ein "Vertretungsverbot" des Arbeitgebers und schließt konkludentes Verhalten des Arbeitgebers aus.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 3 Sa 1269/08 vom 05.12.2008

Die Protokollerklärung zu § 16 c TV-Ärzte/VKA (Entgeltgruppe III Oberärztin/Oberarzt), wonach die medizinische Verantwortung dem Arzt "vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden" sein muss, enthält ein "Vertretungsverbot" des Arbeitgebers und schließt konkludentes Verhalten des Arbeitgebers aus.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 3 Sa 1270/08 vom 05.12.2008

Die Protokollerklärung zu § 16 c TV-Ärzte/VKA (Entgeltgruppe III Oberärztin/Oberarzt), wonach die medizinische Verantwortung dem Arzt "vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden" sein muss, enthält ein "Vertretungsverbot" des Arbeitgebers und schließt konkludentes Verhalten des Arbeitgebers aus.

LAG-KOELN – Urteil, 9 Sa 666/08 vom 12.11.2008

1. Unter einem "selbständigen Teilbereich der Klinik bzw. Abteilung" nach § 16 TV-Ärzte/VKA ist eine fachliche Untergliederung mit eigener Aufgabenstellung zu verstehen, die organisatorisch verselbständigt ist.

2. Die Letztverantwortung des Chefarztes, die regelmäßig alle Teilbereiche der Klinik bzw. Abteilung umfasst, steht der Bejahung einer davon abgeleiteten medizinischen Verantwortung eines Oberarztes für einen Teilbereich oder mehrere Teilbereiche nicht entgegen.

3. Auch nach § 15 TV-Ärzte/VKA ist die ärztliche Tätigkeit bei der Patientenversorgung regelmäßig ohne Rücksicht auf Einzelaufgaben als ein einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen. Zudem dient die Leitung von Teilbereichen durch einen Oberarzt - wie regelmäßig Leitungstätigkeiten - einem einheitlichen Arbeitsergebnis (großer Arbeitsvorgang), da er jederzeit und sofort in der Lage sein muss, aktiv durch Erteilung der erforderlichen fachlichen Weisungen die ärztlichen Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 10 Sa 527/08 vom 31.10.2008

Ein Arzt ist nicht allein deshalb in die Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA (Oberärztin/Oberarzt) eingruppiert, weil er zum Oberarzt bestellt ist. Es müssen vielmehr die Voraussetzungen der Protokollerklärung zu Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA erfüllt sein.

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 761/08 vom 16.10.2008

Eine Eingruppierung als Oberarzt im Sinne der Vergütungsgruppe Ä 3, erste Alternative, des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 1.11.2006 ("Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist") setzt voraus, dass der Oberarzt gegenüber einem oder mehreren anderen Ärzten aufsichts- und weisungsbefugt ist.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 2 Sa 529/08 vom 08.10.2008

Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 5 TV-Ärzte ist, dass die Stelle dem Arzt durch eine ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers übertragen worden ist. Hieran fehlt es, wenn die Leitung eines Bereichs der Klinik dem Oberarzt nur aufgrund einer Zuweisung durch den Chefarzt der jeweiligen Klinik übertragen worden ist.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 7 Sa 2080/07 vom 01.10.2008

Eingruppierung einer HNO-Ärztin in die Entgeltgruppe III des § 16c TV-Ärzte/VKA.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 4 Sa 328/08 vom 26.08.2008

Anforderungen an die Eingruppierung eines Oberarztes in die Entgeltgruppe Ä 3 des TV-Ärzte (Länder) vom 30.10.2006 - insbesondere: Begriff des "Teilbereiches" gemäß der ersten Anwendungsalternative dieser Regelung (Oberarzt einer zahnmedizinischen Poli-Universitätsklinik).

LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, 10 TaBV 885/08 vom 18.08.2008

1. Das Verfahren nach § 103 BetrVG verlangt keinen ausdrücklichen Zustimmungsantrag.

2. Bei Meinungsäußerungen in einem Internetforum hat eine Abwägung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit mit der Rücksichtnahmepflicht im Arbeitsverhältnis zu erfolgen.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 3 Sa 1798/07 vom 15.08.2008

1. Durch eine arbeitsvertragliche Verweisungsklausel in einem Chefarztvertrag, wonach an die Stelle der Vergütungsgruppe I BAT die entsprechende Vergütungsgruppe des neuen Tarifvertrages tritt, wenn der BAT oder der maßgebende Vergütungstarifvertrag im Bereich der VkA durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt wird, werden die Entgeltgruppen des TV-Ärzte/VkA nicht in das Arbeitsverhältnis transformiert.

2. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus, weil die Regelungslücke auf verschiedene Weise geschlossen werden kann und keine Anhaltspunkte bestehen, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten.

3. Lässt sich die Regelungslücke nicht schließen, weil es dafür keine Anhaltspunkte im Vertragsgefüge gibt und sich das Ereignis infolge einer grundlegenden Änderung der Verhältnisse der Beurteilung nach dem Vertragswillen entzieht, kommt auch eine richterliche Vertragsanpassung nicht in Betracht.

LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 2 Sa 329/07 vom 13.08.2008

Oberärzte werden in die Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA eingruppiert, wenn ihnen die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden sind. Von dem Merkmal der ausdrücklichen Übertragung kann abgesehen werden, wenn der Arbeitnehmer mit Wissen und Stillschweigen der Billigung des Arbeitgebers über einen längeren Zeitraum die Leitungsverantwortung wahrnimmt. Bei einer anderen Betrachtungsweise würde es entgegen dem Sinn eines Tarifvertrages auf die übrigen Eingruppierungsmerkmale nicht ankommen und die Eingruppierung allein vom Willen des Arbeitgebers (sprich einer ausdrücklichen Übertragung) abhängen.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 9 Sa 1399/07 vom 08.08.2008

Ein Arzt, dem die medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik gemeinsam mit einem weiteren Oberarzt übertragen ist, erfüllt nicht die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe Ä3 1. Alternative nach § 12 TV-Ärzte.

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 11 Sa 16/08 vom 24.07.2008

1. Zeiten der Tätigkeit als Ärztin im Praktikum (AiP) sind für die Stufenfindung nach § 16 TV Ärzte TdL nicht heranzuziehen.

2. Einer Ärztin im Praktikum fehlt es hierzu an Berufserfahrung als Ärztin im medizinal-rechtlichen Sinne und auch an Berufserfahrung aus nicht ärztlicher Tätigkeit.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 9 Sa 546/08 vom 18.07.2008

1. Bei der Notaufnahme-Station eines Krankenhauses handelt es sich um einen selbständigen Funktionsbereich einer Klinik im Sinne der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c) des TV-Ärzte/VKA, wenn neben der medizinisch-fachlichen Eigenständigkeit des Bereichs eine organisatorische Eigenständigkeit vorliegt.

2. Dem Arbeitgeber ist es nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass er einem Arzt nicht die medizinische Verantwortung für einen selbständigen Funktionsbereich einer Klinik ausdrücklich übertragen hat, wenn der Arzt die sonstigen Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe III (Oberärztin/Oberarzt) erfüllt und der Arbeitgeber den Arzt nach Kenntniserlangung von dessen Verlangen auf Höhergruppierung unverändert mit den Aufgaben eines Oberarztes weiterbeschäftigt.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 11 Sa 275/08 vom 19.06.2008

Das in der Protokollerklärung zur Entgeltgruppe III in § 16 lit. c des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) aufgenommene Kriterium "vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen" bedeutet für die Übertragung der medizinischen Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung im Sinne der Entgeltgruppe III des § 16 lit c TV-Ärzte/VKA einen diesbezüglichen Entscheidungsvorbehalt zu Gunsten des Krankenhausträgers. Fehlt eine solche ausdrückliche Entscheidung, kann der Facharzt keine Vergütung nach der Entgeltgruppe III des § 16 lit. c TV-Ärzte/VKA verlangen (im Anschluss an LAG Düsseldorf 21.02.2008 - 15 Sa 1617/07 - juris).

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 13 Sa 1910/07 vom 24.04.2008

Medizinische Verantwortung allein für eigenes ärztliches Handeln erfüllt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe III des § 16 TV-Ärzte/VKA nicht. Bei einer Tätigkeit im Bereich der Patientenbehandlung im engeren Sinn bedarf es grundsätzlich der Übertragung von medizinischer Verantwortung auch für fremdes fachärztliches Tun.

BSG – Urteil, B 6 KA 40/07 R vom 09.04.2008

1. Regelungen im EBM-Ä können ihre gesetzliche Grundlage in § 87 SGB V, in § 82 Abs 1 SGB V oder in § 135 Abs 2 SGB V haben.

2. Qualifikationsanforderungen im Vertragsarztrecht können über berufsrechtliche Regelungen hinausgehen. Das ist sowohl mit Art 74 Abs 1 Nr 12 als auch mit Art 12 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG vereinbar.

3. Die Ermächtigung eines Krankenhausarztes darf nicht Leistungen erfassen, für die ihm die vertragsarztrechtlich erforderliche formelle Qualifikation fehlt. Dies gilt auch dann, wenn sich daraus für die Versicherten Versorgungserschwernisse ergeben.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 15 Sa 1617/07 vom 21.02.2008

1. Begehrt ein nach § 16 b des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vergüteter Facharzt seine Ein- bzw. Höhergruppierung nach Entgeltgruppe III (Oberärztin/Oberarzt), muss er im Eingruppierungsrechtsstreit zumindest darlegen, welche medizinische Verantwortung ihm als Facharzt obliegt und welche über diesen Verantwortungsbereich als Facharzt hinausgehenden Tätigkeiten bzw. Aufgaben er wahrzunehmen hat bzw. inwiefern ihm sonst über seinen als bloßer Facharzt zu verantwortenden Bereich hinausgehend ein "Mehr" an Verantwortung obliegt.

2. Das in der Protokollerklärung zur Entgeltgruppe III in § 16 aufgenommene Kriterium "vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen" bedeutet zumindest für die seit dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA ab 01.08.2006 geschaffenen Tatbestände einer Übertragung der medizinischen Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung im Sinne der Entgeltgruppe III einen diesbezüglichen Entscheidungsvorbehalt zu Gunsten des Krankenhausträgers. Fehlt eine solche ausdrückliche Entscheidung, ist der Facharzt nicht in die Entgeltgruppe III des § 16 TV-Ärzte/VKA eingruppiert.

BSG – Urteil, B 2 U 8/07 R vom 05.02.2008

1. Das gegenüber dem Unfallversicherungsträger bestehende Gutachterauswahlrecht des Versicherten und die Pflicht des Unfallversicherungsträgers, auf das Widerspruchsrecht des Versicherten gegen die Übermittlung seiner Sozialdaten hinzuweisen, gelten auch im Gerichtsverfahren.

2. Ein unter Verstoß gegen diese Hinweispflicht vom Unfallversicherungsträger im Laufe eines Gerichtsverfahrens eingeholtes Gutachten unterliegt einem Beweisverwertungsverbot.

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