1. Eine Gesamtabrechnung verbunden mit einer Zahlungsaufforderung ohne Rechtsbehelfsbelehrung ist kein Verwaltungsakt.
2. Bei Umzug sozialhlfebedürftiger Personen in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers hat die Herkunftsgemeinde gemäß § 27 Abs 2 S 2 FAG i.V.m. § 107 BSHG den 30 %igen Aufwandsanteil an den Sozialhilfekosten zu tragen. Entsprechendes gilt bei Umzug innerhalb des Kreisgebietes in eine andere kreisangehörige Gemeinde.
3. Die Bagatellgrenze gemäß § 111 Abs 2 BSHG findet nach § 27 Abs 2 S 2 FAG keine entsprechende Anwendung.
1. Gemeindliche Obdachlosenunterkünfte sind öffentliche Einrichtungen iSd §§ 22 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 2 NGO und § 5 Abs. 1 NKAG, auch wenn sie zu diesem Zweck lediglich angemietet sind.
2. Die - einseitig hoheitliche - Festsetzung eines Nutzungsentgelts für die Unterbringung von Obdachlosen bedarf gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 NKAG als Rechtsgrundlage einer entsprechenden Satzung. Fehlt es hieran, kann die Gemeinde einen Kostenersatzanspruch weder aus einer analogen Anwendung der §§ 812 ff. BGB oder aus den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Erstattung bzw. Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus dem Gedanken eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses herleiten.
1. Die Regelung in § 21 Abs. 3 PolG i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG über die sog. Videoüberwachung ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
2. Der Landesgesetzgeber konnte sich bei der Einführung dieser Regelung auf seine Gesetzgebungskompetenz für das Polizeirecht als Gefahrenabwehrrecht stützen.
3. Schon die Beobachtung bestimmter Örtlichkeiten mittels Bildübertragung greift in den Schutzbereich des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ein; erst recht gilt dies für die Bildaufzeichnung von Personen.
4. Die Vorschrift des § 21 Abs. 3 PolG i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG wird den Geboten der Normenklarheit und Bestimmtheit noch gerecht. Dies gilt auch im Hinblick auf die Beschreibung der zu überwachenden Örtlichkeiten. Zwar erscheint die tatbestandliche Anknüpfung an die Bestimmung über die Identitätsfeststellung an gefährlichen Orten im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG verunglückt, weshalb es einer weitergehenden Eingrenzung und Konkretisierung der örtlichen Voraussetzungen des Eingriffs auch im Lichte des betroffenen Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bedarf. Diesem Erfordernis kann indes im Wege der Auslegung Rechnung getragen werden.
5. Da die Regelung nicht das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraussetzt, sondern in erster Linie darauf abzielt, im Vorfeld konkreter Gefahren Straftaten durch Abschreckung zu verhindern, handelt es sich um eine Maßnahme der Gefahrenvorsorge. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen derartige Maßnahmen bestehen nicht. Sie bedürfen aber besonderer Rechtfertigung und sind deshalb in spezifischer Weise am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen.
6. Die Regelung des § 21 Abs. 3 PolG i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG greift bei der gebotenen restriktiven Auslegung, nach der sie auf sog. "Kriminalitätsbrennpunkte" beschränkt ist, nicht unzumutbar in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen ein.
7. Die Annahme eines Kriminalitätsbrennpunktes setzt zunächst voraus, dass sich die Kriminalitätsbelastung des Ortes deutlich von der an anderen Orten abhebt. Da die Überwachung nach ihrer Zweckrichtung den besonderen örtlichen Gefahrenschwerpunkten gilt und damit einen örtlichen Bezug hat, müssen die Vergleichsorte innerhalb derselben Stadt liegen. Ferner muss aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Annahme gerechtfertigt sein, dass dort in Zukunft weitere Straftaten begangen werden und dass die Videoüberwachung zu deren Bekämpfung erforderlich ist. Bezugspunkt der Kriminalitätsbelastung ist nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie der Bereich der Straßenkriminalität.
8. Ob die Voraussetzungen für die Qualifizierung einer Örtlichkeit als Kriminalitätsbrennpunkt vorliegen, hat die zuständige Behörde auf der Grundlage einer ortsbezogenen Lagebeurteilung zu ermitteln. Der Exekutive steht hierbei kein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
9. Um den Gerichten eine tatsächlich wirksame Kontrolle der Lagebeurteilung zu ermöglichen, obliegt es der zuständigen Behörde, diese in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren.
10. Die Videoüberwachung erfolgt offen im Sinne des § 21 Abs. 3 PolG, wenn die Tatsache der Überwachung der Örtlichkeit für den Bürger (etwa aufgrund der Wahrnehmbarkeit der Aufnahmekameras oder aufgrund von Hinweisschildern, Presseveröffentlichungen u.Ä.) erkennbar ist. Die Erkennbarkeit muss jedenfalls auch unmittelbar am Ort der Durchführung der Maßnahme gegeben sein.
11. Die in der Mannheimer Innenstadt durchgeführte Videoüberwachung ist rechtmäßig.
1. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Beschränkung der Freizügigkeit von Unionsbürgern überlagern die Ausweisungsvorschriften des § 47 Abs. 1 AuslG über die Ist-Ausweisung mit der Folge, dass diese nicht unmittelbar anwendbar sind, sondern aufgrund einer individuellen aktuellen Gefährdungsprognose festgestellt werden muss, ob die weitere Anwesenheit des Unionsbürgers in Deutschland eine tatsächliche und hinreichend schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
2. Die Ausweisung eines Unionsbürgers erweist sich als gemeinschaftsrechtswidrig, wenn sie auf die Verurteilung wegen Besitzes einer geringen Menge Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch gestützt und wenn die Wirkung der Ausweisung nicht gleichzeitig befristet ist.
1. Sozialhilfemaßnahmen nach den §§ 18 ff. BSHG (Hilfe zur Arbeit) sind in der Regel nur von vorübergehender Natur. Daher kann die Befristung eines Arbeitsvertrages, der als Hilfe zur Arbeit abgeschlossen wird, sachlich gerechtfertigt sein.
2. Stellt der Sozialhilfeträger den Hilfesuchenden bei sich selbst ein, kann er sich auf diese Befristungsmöglichkeit allenfalls berufen, wenn er die Arbeitsverhältnisse, die er in Vollzug der §§ 18 ff. BSHG als Sozialhilfemaßnahmen begründet, deutlich gegenüber denjenigen Arbeitsverhältnissen abgrenzt, die er in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber des ersten Arbeitsmarkts zur Erledigung seiner Verwaltungsaufgaben begründet.
Aktenzeichen: 7 AZR 661/97
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 7. Juli 1999
- 7 AZR 661/97 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 94 Ca 46072/96 -
Urteil vom 21. März 1997
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 17 Sa 89/97 -
Urteil vom 29. September 1997