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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LC 333/03 vom 25.03.2004

Rechtsgebiete:BGB, NGO, NKAG, VwGO, VwVfG, ZPO
Schlagworte:Aufrechnung, Benutzungsgebühren, Bereicherung, Einrichtung, öffentliche, Erstattungsanspruch, öffentlich-rechtlicher, Nutzungsentschädigung, Obdachlos, Obdachlosenunterkunft, Satzungsvorbehalt, Schriftform, Schuldverhältnis, verwaltungsrechtliches
Stichwort:Obdachlos
Leitsatz:1. Gemeindliche Obdachlosenunterkünfte sind öffentliche Einrichtungen iSd §§ 22 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 2 NGO und § 5 Abs. 1 NKAG, auch wenn sie zu diesem Zweck lediglich angemietet sind.

2. Die - einseitig hoheitliche - Festsetzung eines Nutzungsentgelts für die Unterbringung von Obdachlosen bedarf gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 NKAG als Rechtsgrundlage einer entsprechenden Satzung. Fehlt es hieran, kann die Gemeinde einen Kostenersatzanspruch weder aus einer analogen Anwendung der §§ 812 ff. BGB oder aus den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Erstattung bzw. Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus dem Gedanken eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses herleiten.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 11 LC 333/03




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