1. Gemeindliche Obdachlosenunterkünfte sind öffentliche Einrichtungen iSd §§ 22 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 2 NGO und § 5 Abs. 1 NKAG, auch wenn sie zu diesem Zweck lediglich angemietet sind.
2. Die - einseitig hoheitliche - Festsetzung eines Nutzungsentgelts für die Unterbringung von Obdachlosen bedarf gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 NKAG als Rechtsgrundlage einer entsprechenden Satzung. Fehlt es hieran, kann die Gemeinde einen Kostenersatzanspruch weder aus einer analogen Anwendung der §§ 812 ff. BGB oder aus den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Erstattung bzw. Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus dem Gedanken eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses herleiten.