JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > O > ob ausdrücklich zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids erklärte Nebenbestimmungen diesem beige fügt waren
| Rechtsgebiete: | VwVfG Bbg, LHO 1991, ANBest-G, BGB, EGBGB |
| Schlagworte: | Zinsforderung wegen nicht alsbaldiger Verwendung von Fördermitteln, Auslegung des Begriffs "alsbald" in § 49 a Abs. 4 VwVfG, bestandskräftige Festsetzung einer Frist von zwei Monaten für die Mittelverwendung unabhängig davon, ob ausdrücklich zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids erklärte Nebenbestimmungen diesem beige fügt waren, einer Gemeinde als Zuwendungsempfängerin ist es zuzumuten, sich Kenntnis von in Bezug genommenen Nebenbestimmungen zu verschaffen, - Mittelverwendung mehr als fünf Monate nach Auszahlung, Verjährung, entsprechende Anwendbarkeit der §§ 195 ff. BGB, Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg verjährte nicht in entsprechender Anwendung des § 197 a.F. BGB nach vier Jahren |
| Stichwort: | ob ausdrücklich zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids erklärte Nebenbestimmungen diesem beige fügt waren |
| Leitsatz: | Der Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg wegen nicht alsbaldiger Verwendung einer Zuwendung verjährte nicht in entsprechender Anwendung des § 197 a.F. BGB in vier Jahren, sondern unterlag entsprechend § 195 a.F. BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren. |
| Volltext: OVG-BRANDENBURG - Urteil, 2 A 680/03 | |