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Nutzungsuntersagung für private Pferdehaltung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SAARLAND – Beschluss, 2 B 439/08 vom 02.02.2009

Rechtsgebiete:LBO Saarland, VwGO, BauNVO, BauGB
Schlagworte:Nutzungsuntersagung für private Pferdehaltung
Stichwort:Nutzungsuntersagung für private Pferdehaltung
Leitsatz:Die sich aus dem Nichtvorliegen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die Benutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität (Genehmigungsbedürftigkeit) einer Nutzung rechtfertigt regelmäßig bereits deren Untersagung auf der Grundlage des § 82 Abs. 2 LBO 2004.

Stellt die Bauaufsichtsbehörde in der Begründung für die gemäß § 82 Abs. 2 LBO 2004 in ihr Ermessen gestellte Nutzungsuntersagung ausschließlich materiell rechtliche Gesichtspunkte einer fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Nutzung als tragend für ihr Einschreiten heraus, so wirft die Rechtmäßigkeitsprüfung im gerichtlichen Anfechtungsstreit die Frage der materiellen Illegalität der Nutzung auf.

Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens in derartigen Fällen nicht abschließend prognostizierbar, so ist regelmäßig nach Maßgabe der Wertungsvorgabe in § 80 Abs. 1 VwGO dem Aussetzungsbegehren des Adressaten einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen.

Auf die bloße Möglichkeit einer Änderung der Begründung der Ermessenentscheidung durch die Widerspruchsbehörde in einem noch anhängigen Widerspruchsverfahren kommt es auch für die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Aussetzungsverfahren nicht an.

Das Halten von Großtieren in einer von der Umgebungsbebauung her einem allgemeinen Wohngebiet im Verständnis der §§ 3 oder 4 BauNVO 1990 entsprechenden Umgebungsbebauung der nicht qualifiziert beplanten Ortslage (§ 34 Abs. 2 BauGB) ist mit dem Gebietscharakter nicht vereinbar und daher unzulässig.

Für eine im Einzelfall erforderliche weitere Sachverhaltsermittlung speziell durch eine Ortseinsicht ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich kein Raum.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 B 439/08




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