Der in der Straßenausbaubeitragssatzung ausgewiesene Nutzungsfaktor von 1,0 für eine gewerblich genutzte Außenbereichsfläche ohne Bebauung stellt für eine im Wasserschutzgebiet befindliche Außenbereichsfläche eines Wasserwerks, auf der über Förderbrunnen Trinkwasser gewonnen wird, keinen vorteilsgerechten Verteilungsmaßstab dar.
1. Der Grundsatz "regionaler Teilbarkeit" schließt gerade nicht aus, dass die Ausbaubeitragssatzung für den Aufwand einer konkreten Maßnahme eine vorteilsgerechte Verteilung vorsehen muss.
2. Ist dasselbe Grundstück zu einem kleinen Teil bebaut und zum großen Teil landwirtschaftlich nutzbar, so ist es nicht vorteilsgerecht, das ganze Grundstück als gewerbliche Fläche zu behandeln. Das gilt unabhängig davon, ob auch die landwirtschaftliche Fläche demselben Betrieb dient (Futtergrundlage) und ob sie nicht ausreicht, den Betrieb noch als landwirtschaftlichen anzusehen.
3. Enthält die Satzung allein eine Tiefenbegrenzung für den Außenbereich, bietet diese aber auch keinen vorteilsgerechten Maßstab, so fehlt es für die Heranziehung an einer ausreichenden sat-zungsrechtlichen Grundlage.
Sieht eine Satzung besondere Verteilungsregelungen für "Dauerkleingärten" vor, so wird diese Bestimmung nicht durch jede kleingärtnerische Nutzung, sondern nur durch eine solche erfüllt, die den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleinGG genügt; das setzt voraus, dass der Kleingarten Teil einer Kleingarten-Anlage ist.
Bestimmt eine Beitragssatzung zur Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages, dass die Zahl der Vollgeschosse nach der durch 3,5 m bzw. 2,3 m geteilten Höhe der baulichen Anlage zu bemessen ist, wenn eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar ist, so ist diese Regelung nach ihrem Sinn und Zweck nur dann anzuwenden, wenn bei einem bebauten Grundstück sämtliche Geschosse keine Vollgeschosse i. S. d. § 2 Abs. 4 BauO LSA sind.
1. Ist die Begründung des Beitragsbescheids auf Grund eines Computerfehlers fehlerhaft, so kann sie durch ein nachträgliches Schreiben der Gemeinde geheilt werden.
2. Unter die besonderen Nutzungsfaktoren für "Gewerbe" fallen auch Altenpflegeheime. Der bei-tragsrechtliche Begriff ist nicht mit demjenigen des Gewerbe- und Gewerbesteuerrechts identisch, denn er soll eine im Vergleich zur Wohnnutzung deutlich höhere In-Anspruch-Nahme der Straße abgelten.
3. Bei Altenheimen ist zu unterscheiden: Bei Altenwohnheimen steht das Wohnen im Vordergrund, bei Altenpflegeheimen hingegen die Betreuung (Pflegepersonal, Ärzte, Therapeuten, Krankentransporte, Anlieferungen), bei klassischen Altenheimen überwiegt noch das Wohnen.
4. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt eine Aussetzung wegen unbilliger Härte nur in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids bestehen; anderenfalls muss der Beitragspflichtige eine Billigkeitsentscheidung nach § 13a LSA-KAG beantragen.