1. Eine Nutzungsentschädigung steht dem aus dem gemeinsamen Haus ausgezogenen Ehepartner frühestens ab dem Zeitpunkt zu, ab dem er gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen kann und auch tatsächlich mit hinreichender Deutlichkeit verlangt. Rückwirkend kann der Nutzungseinwand dem anderen Teil nur entgegen gesetzt werden, wenn dieser die Lasten des Hauses getragen hat und deshalb einen Ausgleich beansprucht (BGH FamRZ 1993, 676 = NJWRR 1993, 386).
2. Die Berechnung der Nutzungsentschädigung ist unter Berücksichtigung der Lasten so vorzunehmen, als ob das Haus an einen Dritten vermietet worden wäre (OLG Celle Nds. Rpfl. 1995, 355).