Ist ein Teil eines insgesamt von einem Bebauungsplan erfassten Grundstücks als Schutzstreifen für eine vorhandene 20-kV-Leitung zwar einer besonderen Nutzungsbeschränkung unterworfen, jedoch einer einheitlichen Nutzung mit der bebaubaren Restfläche weiterhin zugänglich, so hat dies keinen Einfluss auf den Umfang der im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Fläche des Grundstücks.
Beschluss des 9. Senats vom 8. Januar 2001 - BVerwG 11 B 59.00 -
I. VG Köln vom 03.12.1996 - Az.: VG 17 K 1545/94 -
II. OVG Münster vom 18.05.2000 - Az.: OVG 3 A 1434/97 -