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Nutzungsberechtigung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 B 41/08 vom 17.11.2008

Rechtsgebiete:VwGO, TKG 1996, TKG
Schlagworte:Rechtsweg, Verwaltungsrechtsweg, Straße, besondere Anlage, Telekommunikationslinie, Nutzungsberechtigung, Verlegung, Änderung, Kosten
Stichwort:Nutzungsberechtigung
Leitsatz:Bei Streitigkeiten über die Kosten, die für die Verlegung einer Telekommunikationslinie wegen einer im Straßenraum neu herzustellenden "besonderen Anlage" entstehen (§ 56 Abs. 2 TKG 1996 bzw. § 75 Abs. 2 TKG 2004), ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (im Anschluss an BGHZ 162, 78).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 B 41/08



THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 EN 944/03 vom 16.08.2004

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, BauNVO, ROG, GG
Schlagworte:Bebauungsplan, Sondergebiet, Windkraftanlage, Windfarm, Normenkontrolle, einstweilige Anordnung, Antragsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis, Nutzungsberechtigung, Bauvorbescheid, Erfolgsaussichten, Hauptsache, Folgenabwägung, städtebauliche Entwicklung und Ordnung, Planungserfordernis, Planungsermessen, überbaubare Grundstücksfläche, Landschaftsbild, Naturschutz, Landschaftspflege, Planverfahren, städtebaulicher Vertrag, Anpassungsgebot, Ziele der Raumordnung, Regionaler Raumordnungsplan, Vorranggebiet, Eignungsgebiet, Förderpflicht, Begrenzung, Anlagenstandorte, Verhinderungsplanung, Abwägungsgebot, Abwägungsausfall, Abwägungsdefizit, Abwägungsvorgang, Auswirkung, Abwägungsergebnis, Möglichkeit, Einfluss, Sachverhaltsaufklärung, Stellungnahme, Beteiligter, Gewissheit, notwendiges Abwägungsmaterial, Belang
Stichwort:Nutzungsberechtigung
Leitsatz:1. Eine Gemeinde ist verpflichtet, sich im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes selbst Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen.

2. Macht eine Gesellschaft zur Entwicklung regenerativer Energieprojekte im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für Windkraftanlagen ein eigenes Interesse an der Nutzung der Windenergie im Plangebiet geltend, kann die Gemeinde verpflichtet sein, die ins Auge gefassten Standorte für Windkraftanlagen in Erfahrung zu bringen, um das Nutzungsinteresse der Gesellschaft in ihre Abwägung einstellen zu können.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 1 EN 944/03


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