JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > N > Nutzungsausschluss
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO |
| Schlagworte: | Bebauungsplan, Gebot der Konfliktbewältigung, Kerngebiet, Mischgebiet, Vergnügungsstätten, Nutzungskonflikt, Nutzungsausschluss, Privatrechtliche Vereinbarung |
| Stichwort: | Nutzungsausschluss |
| Leitsatz: | 1. Das in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung gibt der Gemeinde, die sich dazu entschlossen hat, die bauliche Nutzung bestimmter Flächen öffentlich-rechtlich in der Handlungsform eines Bebauungsplans städtebaulich zu entwickeln und zu ordnen, auf, einen durch diese Planung ausgelösten Konflikt unterschiedlicher Nutzungsinteressen mit dem ihr durch das Baugesetzbuch zur Verfügung gestellten städtebaurechtlichen Instrumentarium zu bewältigen, soweit dies planungsrechtlich zulässig und im Einzelfall möglich ist. 2. Auf privatrechtliche Gestaltungsformen kann die Gemeinde bei der Bewältigung eines planbedingten Konflikts allenfalls zurückgreifen, wenn oder soweit das Recht der Bauleitplanung weder hoheitliche Anordnungen ermöglicht noch andere Handlungsformen, z. B. nach §§ 11, 12 BauGB, zur Konfliktbewältigung bereitstellt. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 1218/99 | |
| Rechtsgebiete: | BauNVO, BauGB |
| Schlagworte: | Bebauungsplan, Nutzungsausschluss, Gartenbaubetrieb, Projektplanung, Abwägung, Lebensmittelmarkt, Großflächigkeit |
| Stichwort: | Nutzungsausschluss |
| Leitsatz: | 1. Beschränkt die Gemeinde in einem bestimmten Teil eines durch Bebauungsplan ausgewiesenen Mischgebiets die Art der bauliche Nutzung auf Gartenbaubetriebe, bedeutet dies keine unzulässige Projektplanung. 2. Eine solche Festsetzung ist nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil sie keine Rücksicht darauf nimmt, dass der Inhaber eines in dem betreffenden Bereich vorhandenen Gartenbaubetriebs gezwungen sein könnte, seinen Betrieb einzustellen, wenn die Gemeinde im Hinblick auf das Vorhandensein dieses Betriebs auf den Betriebsgrundstücken ein höheres Maß der baulichen Nutzung erlaubt als im übrigen Teil des Mischgebiet. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 8 S 1997/01 | |
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