Den infolge der Lieferung einer mangelbehafteten Sache entstandenen Nutzungsausfallschaden kann der am Vertrag festhaltende Käufer nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.
Steht dem Geschädigten nach einem Unfall über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum für die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine weitere Nutzungsausfallentschädigung zu, kommt auch ein auf die fiktiven Kosten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs begrenzter Anspruch auf Nutzungsersatz nicht in Betracht.
Der Anspruch des bei einer Havarie geschädigten Schiffseigners auf Ersatz des durch die erzwungene Stilllegung seines Schiffes verursachten Nutzungsausfallschadens muss nicht zwingend anhand der Liegegeldsätze des § 4 BinSchLV berechnet werden. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter auf die Liegegeldsätze nach § 32 BinSchG 1994 zurückgreift und diese entsprechend der Preisentwicklung indexiert.
1. Bei den Kosten für die Beseitigung von Grundankern einer Baugrubenwand, die im Nachbargrundstück im Bereich einer geplanten unterirdischen S-Bahn-Trasse gesetzt wurden, handelt es sich um einen von der Betriebshaftpflichtversicherung des Tiefbauunternehmers nicht umfassten Erfüllungsschaden und nicht um einen Mangelfolgeschaden, wenn nach dem Inhalt des Tiefbauvertrages das Einbringen der Anker gestattet war und lediglich keine Anker im Trassenbereich verbleiben durften, tatsächlich dort jedoch Anker verblieben, zum Teil weil sie in einem falschen Winkel eingebracht wurden, zum Teil wegen Nichtfunktionierens der Sprengvorrichtungen der planmäßig im Bereich der Trasse eingebrachten Anker.
2. Die Beseitigung der Anker stellt dann die Beseitigung des Sachschadens an den Teilen des Nachbargrundstücks dar, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung durch das Tiefbauunternehmen gewesen sind, so dass auch der Risikoausschluss der Bearbeitungsschäden greift.
Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils begründet keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung.
a) Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht; dies gilt auch für einen infolge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall.
b) Bei der Feststellung, ob dem Käufer durch die (aufgrund des Rücktritts erfolgte) Rückgabe der mangelhaften Sache ein Vermögensschaden wegen Nutzungsausfalls entstanden ist, sind die vermögensmäßigen Folgen des Rücktritts nach den allgemeinen Regeln zu berücksichtigen.
Anträge des Berufungsklägers müssen auf eine bestimmte sachliche Abänderung des angefochtenen Urteils abzielen. Der Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern, reicht auch bei einer unbezifferten Schmerzensgeldklage nicht aus, wenn nicht einmal der Wert der Beschwer nach einem dem erstinsntanzlichen Antrag im Wesentlichen stattgebenden Urteil angegegen wird.
Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht. Die Parteien haben einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie für erforderlich halten, in einer mündlichen Anhörung stellen können. Der Antrag auf Ladung des Sachverständigen bedarf keiner besonderen Begründung.
Die telefonische Auskunft des behandelnden Arztes an einen medizinischen Sachverständigen über die von ihm erhobenen Befunde genügt nicht den Erfordernissen des Strengbeweisverfahrens.
Die Ursächlichkeit eines Verkehrsunfalls für behauptete gesundheitliche Beeinträchtigungen kann nicht festgestellt werden, weil nicht auszuschließen ist, dass die Beschwerden auf einem früheren Ereignis und einen unfallunabhängigen Krankheitsbefund beruhen und wenn auch eine Verschlimmerung einer Vorschädigung durch den Unfall nicht wahrscheinlich ist.
Psychische Beeinträchtigungen können zu Schmerzbefunden führen. Die Ersatzpflicht des für einen Körperschaden einstandspflichtigen Schädigers erstreckt sich auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten Ereignisses. Dies gilt selbst für eine psychische Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens, vorausgesetzt es besteht eine hinreichende Gewissheit dafür, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Von einer unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung sin dunfallunabhängige seelische Belastungsfaktoren abzugrenzen.
Es ist zum Beweise eines behaupteten Fahrstreifenwechsels des Unfallgegners nicht geboten, ein Sachverständigengutachten allein auf der Basis der Fahrzeugschäden einzuholen. Denn der sachverständige Schluss von Fahrzeugschäden auf den Unfallhergang setzt im Falle eines behaupteten Fahrstreifenwechsels voraus, dass als Anknüpfungstatsache jedenfalls die Position eines der beteiligten Fahrzeuge auf der Fahrbahn zum Unfallzeitpunkt feststeht; anderenfalls kann die Begutachtung möglicherweise Aufschluss geben über den Anstoßwinkel, nicht jedoch zu der entscheidungserheblichen Positionierung der Fahrzeuge zu den Fahrstreifen.
Sachverständigenkosten für ein Schadensgutachten nach einem Kraftfahrzeugunfall sind grundsätzlich selbst dann zu erstatten, wenn sich das Gutachten nachträglich im Ergebnis als fehlerhaft erwiesen hat. Dem Geschädigten steht ein Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Sachverständigenkosten aber nur unter der Voraussetzung zu, dass die Begutachtung zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Erfüllt das Gutachten diese Funktion durch Verschulden des Geschädigten nicht, so kann dieser keinen Ersatz für die Sachverständigenkosten beanspruchen. Das gilt auch beim Verschweigen eines Vorschadens an dem Fahrzeug.
Ein Nutzungsausfallschaden, der nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen ist, kann wegen Verletzung der Pflicht zur Schadensgeringhaltung durch den Geschädigten gem. § 254 BGB auf den Zeitraum zu begrenzen sein, der von dem Schuldner zur Nacherfüllung benötigt worden wäre, wenn ihm hierzu Gelegenheit gegeben worden wäre.
1. Die Rechtskraft einer Entscheidung muss zurücktreten, wenn sie sittenwidrig herbeigeführt ("erschlichen") wurde (§ 826 BGB) Die Klage aus § 826 BGB ist kein "außerordentlicher Rechtsbehelf" gegen eine gerichtliche Entscheidung, sondern die Anwendung materiellen Zivilrechts, die nicht von dem prozessualen Verfahren abhängt, in dem das Urteil gefällt worden ist, dessen Rechtskraft durchbrochen werden soll
2. Das Gericht hat im Falle der sittenwidrigen Erschleichung des Titels unter anderem zu prüfen, ob die Entscheidung im Vorprozess auf einer wahrheitswidrigen Sachverhaltsschilderung oder verfälschten Beweismitteln und hier insbesondere auf verfälschten Urkunden beruht; zu diesem Zweck dürfen und müssen die den Feststellungen des Vorprozesses zugrunde liegenden Beweismittel und Beweisergebnisse neu gewürdigt werden. Urkunden, die im Vorprozess als Original vorgelegt und behandelt wurden, dürfen als im Beweiswert erheblich geminderte Abschriften oder Rekonstruktionen erkannt werden; eine im Vorprozess beweiserhebliche Urkunde kann auf ihre Richtigkeit hin überprüft und ihre Verfälschung festgestellt werden.
3. Der Überprüfung der Vergleichsunterschriften steht die Geständnisfunktion der §§ 439 Abs. 3, 288 ZPO nicht entgegen, denn die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses beschränkt sich auf den Prozess, in dem es abgegeben wurde, hier also auf den Vorprozess; für den Schadensersatzprozeß nach § 826 BGB gilt die Beschränkung des Rechts auf freie Beweiswürdigung nicht.
Der Geschädigte hat sein gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bestehendes Wahlrecht, entweder Wiederherstellung oder den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen, nicht bindend ausgeübt (und damit verloren, vgl. Senat, OLGR 1994, 222), wenn er zunächst auf der Basis einer "fiktiven" Schadensberechnung Ersatz begehrt, ohne damit eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung auszuschließen. Soweit nach anschließender Durchführung der Reparatur die tatsächlichen Reparaturkosten höher als die "fiktiven" sind, kann er auch noch den Differenzbetrag zwischen diesen und den tatsächlich angefallen Kosten verlangen.
Beim vertragswidrigen Entzug der Nutzungsmöglichkeiten eines gewerblich genutzten PKW eines Leasingnehmers kann dieser keine abstrakt berechnete Nutzungsausfallentschädigung verlangen.
Ein Kraftfahrer darf in einer unübersichtlichen Kurve an einem liegen gebliebenen Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn vorbeifahren, jedoch nur, wenn er dabei besondere Vorsicht walten lässt. Er muss sich darauf einstellen, bei Gegenverkehr sofort anhalten, ausweichen oder die Gegenfahrbahn räumen zu können. Reagiert er trotz besonders langsamer Fahrweise nicht auf ein entgegen kommendes Fahrzeug innerhalb einer möglichen Reaktionszeit, dann trifft ihn ein erhebliches Mitverschulden an der Kollision.
Eine körperliche Beeinträchtigung des Geschädigten durch den Verkehrsunfall ist nicht substantiiert dargelegt worden, wenn nicht mitgeteilt wird, wann nach dem zunächst ohne feststellbare Verletzungsanzeichen erlebten Unfall erstmals Beschwerden aufgetreten sein sollen; denn eine größere Latenzzeit zwischen einer Einwirkung auf den Köper und der Geltendmachung eines pathologischen Befundes spricht gegen ein HWS-Schleudertrauma.
Bei dieser Lage müssen auch für ein berechtigtes Interesse an der Erhebung einer Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht der Haftpflichtigen für künftige Schäden infolge des Unfalls Mindestangaben gemacht werden, aus denen sich die Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts ergibt.
1. Selbst bei hohem Reparaturkostenaufwand ist ein merkantiler Minderwert eines beschädigten und fachgerecht reparierten Kraftfahrzeugs nicht anzunehmen, wenn der Schaden ein eigentlicher Verkehrsunfallschaden war und das betroffene Fahrzeugmodell sehr gesucht und wertstabil ist.
2. Ist ein zur Reparatur erforderliches Ersatzteil nicht zu beschaffen und steht deshalb eine monatelange Wartezeit im Raum, so obliegt es dem Geschädigten, den Schädiger vor der Entstehung eines ungewöhnlich hohen Nutzungsausfallschadens zu warnen und eine im Verhältnis zum anstehenden Ausfallschaden deutlich geringeren Aufwand fordernde Interimsreparatur vornehmen zu lassen.
1. Kommt es zur Kollision eines nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Fahrzeugs, dessen Fahrer der doppelten Rückschaupflicht nicht genügt hat, mit einem in unklarer Verkehrslage überholenden Fahrzeug, kann die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile zu einer Haftungsquote von 50:50 führen.
2. Zur Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung eines gewerblich und privat genutzten Fahrzeugs.
1. Der Werkunternehmer muss einen Verstoß gegen die Regeln der Technik auch dann vertreten, wenn die fehlerhafte Ausführung auf eine ausdrückliche Anweisung des Bestellers zurückgeht, er den Besteller aber nicht über den Regelverstoß beraten hat.
2. Die Höhe der Schadensgrenze kann zwar auch nach dem bekannten merkantilen Minderwert des Werkes bemessen werden, der Auftraggeber des Werkunternehmers ist hierauf aber nicht beschränkt, sondern wird auch durch § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht daran gehindert, als Schadensersatz die Kosten der Mängelbeseitigung zu verlangen. In diesen Fällen kann dem Unternehmer eine entsprechende Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB helfen.
Ist das Bestehen einer Vollkasko-Versicherung unstreitig und macht der Beklagte geltend, die Ansprüche des Klägers wegen Beschädigung seines Pkw seien nach § 67 VVG auf den Vollkasko-Versicherer übergegangen, so trifft den Beklagten dafür die Beweislast. Steht in jeder Fahrtrichtung einer Straße jeweils ein Fahrstreifen zur Verfügung, muss der nach links abbiegende Fahrer eines Kfz mit Anhänger nicht damit rechnen, dass ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer versuchen wird, am Gespann rechts vorbeizufahren bevor er seinen Abbiegevorgang beendet hat. Ohne hinreichende besondere Unfallspuren kann ein Sachverständiger nicht feststellen, ob der Linksabbieger rückwärts gegen das Kfz des Unfallgegners gerollt ist oder der Unfallgegner vorwärts fahrend den Linksabbieger von hinten angestoßen hat. Ist weder das eine noch das andere auszuschließen, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht.
1. Die nach § 7 Abs. 1 StrEG geschuldete Entschädigung geht auf den vollen Ausgleich des erlittenen Vermögensschadens (§ 249 BGB).
2. Ist die Beschlagnahme eines Fahrzeugs entschädigungspflichtig, so richtet sich der Umfang der Entschädigung einschließlich der entgangenen Gebrauchsvorteile (Nutzungsentschädigung) nach den allgemeinen Vorschriften über Schadensersatz.
3. Bei einem (beschlagnahmebedingten) Ausfall eines Pkw von 518 Tagen sind die in der Regulierungspraxis und der Rechtsprechung weithin anerkannten Tabellen von Sanden/Danner als Schätzgrundlage für die Bemessung der Nutzungsentschädigung nach § 287 ZPO in der Regel nicht geeignet.
1. Das Überholen im Kreisverkehr richtet sich nach allgemeinen Regeln, jedoch schuldet jeder Teilnehmer des Kreisverkehrs dem anderen Aufmerksamkeit. Eine unklare Verkehrslage, die ein Überholen verbietet, liegt nicht vor, wenn die Fahrbahn ausreichend Raum zum Überholen bietet und das zu überholende Fahrzeug sich äußerst rechts bewegt. Dass keine Markierung mehrerer Fahrstreifen vorhanden ist, steht dem Überholen nicht entgegen.
2. Wer sich im Kreisverkehr bewegt, unterliegt dem Rechtsfahrgebot. Lenkt er grundlos nach links und kollidiert er deshalb mit einem Überholer, so haftet er für die Unfallfolgen alleine.
Zu den Voraussetzungen eines Anspruches auf Nutzungsentschädigung für ein beschädigtes Fahrzeug über die gewöhnliche Reparatur- und Wiederbeschaffungszeit hinaus gehört es, dass sich der Geschädigte die erforderlichen Mittel weder als Kredit, noch aus seiner Vollkaskoversicherung hätte beschaffen können.
1. Zum Rechtsschutzbedürfnis bei der Anfechtung von Beschlüssen, durch die der Antrag eines Wohnungseigentümers abgelehnt wird.
2. Der Beschluss, von der rechtlichen Prüfung und etwaigen Geltendmachung eines Schadensersatz-/Bereicherungsanspruchs gegen einen Wohnungseigentümer abzusehen, entspricht in der Regel ordnungsmäßiger Verwaltung nur, wenn ein derartiger Anspruch offensichtlich nicht besteht.
3. Im Allgemeinen besteht kein eigenständiger materiell-rechtlicher Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer, ihm im Hinblick auf mögliche Schädigungen seines Sondereigentums durch Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum eine Sicherheit zu stellen.
4. Ein einzelner Wohnungseigentümer ist auch ohne ermächtigenden Beschluss der Eigentümerversammlung befugt, einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Klauseln des mit dem Verwalter geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags zu stellen. ./.
5. Die Klausel in einem Verwaltervertrag, dass der Verwalter, neben der Pauschalvergütung, für die Vergabe von Aufträgen je Auftragssumme ab 5.000 DM 4,5 % der Rechnungsendsumme je Auftragssumme unter 5.000 DM 8 % der Rechnungsendsumme erhält, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.
a) Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügt nicht die bloße Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung. Die Beschwerdebegründung muß vielmehr insbesondere auf die Klärungsbedürftigkeit einer bestimmten Rechtsfrage und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen.
b) Betrifft eine Rechtsfrage, wegen der grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend gemacht wird, auslaufendes Recht, so muß in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auch dargelegt werden, daß eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist.
c) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Berufungsurteil auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers beruht (Fortführung der Senatsrechtspr., Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 16/02, NJW 2002, 3029 u. V ZR 75/02, NJW 2002, 2957; Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, XI ZR 71/02, NJW 2003, 65).
d) Auch für eine Zulassung der Revision zur Wahrung des Vertrauens in die Rechtsprechung kommt es auf die Offensichtlichkeit des Rechtsfehlers nicht an. Soweit in den Gesetzesmaterialien eine Ergebniskorrektur wegen "offensichtlicher Unrichtigkeit" des Berufungsurteils gefordert wird, sind damit Fälle der Willkür angesprochen, bei denen sich die Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht so weit von den gesetzlichen Grundlagen entfernt, daß sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar und in diesem Sinne evident fehlerhaft ist.
1. Steht im Verfahren über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) fest, dass der ablehnende Bescheid im Betragsverfahren dem zustellungsberechtigten Anwalt des Antragstellers zugegangen ist, dieser das Schreiben als zugestellt ansieht, dann ist die Nichtrücksendung des Empfangsbekenntnisses durch den Anwalt unschädlich.
Der Zeitpunkt des Zustellung kann in diesem Fall dann anhand weiterer Umstände und Tatsachen (u.a. Abvermerke in der Verfügung) festgestellt werden.
2. Zur Nutzungsausfallentschädigung (Porsche) bei einem Geschäftsführer, dem vertraglich ein Dienstwagen zusteht.
Die Ersatzpflicht des Schädigers erstreckt sich auch auf die ohne Schuld der Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der Werkstatt entstandenen Mehrkosten durch erfolglose Reparaturversuche. Das ideelle Interesse, neben zwei anderen vorhandenen Pkw auch ein Oldtimer-Fahrzeug benutzen zu können, rechtfertigt bei Verlust der Nutzungsmöglichkeit nicht die Annahme eines wirtschaftlichen Schadens.
Bei einer Kollision zwischen einem eine Kolonne überholendem PKW und einem Linksabbieger kann eine hälftige Haftungsverteilung gerechtfertigt sein (§§ 7, 17, 18 StVG, 5, 9 StVO).
Zur Rechtzeitigkeit einer bei der gemeinsamen Zahlstelle eines Amts- und Landgerichts eingereichten Klage mit landgerichtlicher Zuständigkeit, die am letzten Tage der Frist nur den Eingangsstempel des Amtsgerichts erhält.