1. Eine bauplanungsrechtlich relevante Nutzungsänderung im Sinne von § 29 BauGB kann auch dann gegeben sein, wenn sich sowohl die bisherige als auch die beabsichtigte Nutzung nach den Maßstäben der Baunutzungsverordnung als kerngebietstypische Nutzung darstellt.
2. Die Umnutzung einer ehemaligen Diskothek in einen bordellartigen Betrieb stellt eine Nutzungsänderung gemäß § 29 BauGB dar, da hierdurch andere städtebaulich relevante Aspekte zur Überprüfung anstehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beide Nutzungsformen kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind, die in Gebieten, die auch dem Wohnen dienen, nicht zulässig sind.
1. Für die Bestimmung der Höhe einer baulichen Anlage i. S. d. § 2 Abs. 4 Nr. 2 SächsBO ist auf die Höhe der Anlage über Geländeoberfläche abzustellen. Auf die Höhendefinition nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SächsBO kann nicht zurückgegriffen werden.
2. Wird zu Unrecht lediglich ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, verletzt dies allein den Nachbarn noch nicht in seinen Rechten.
3. Wird ein bestehendes Gebäude, welches die geltenden Abstandsflächenregeln nicht einhält, baulich - z. B. durch Anbauten - verändert, ist abstandsflächenrechtlich eine Gesamtbetrachtung des neuen Gebäudes vorzunehmen.
Untersagung der nicht genehmigten Fortführung eines Tierhaltungsbetriebes; hier Aufgabe der (baurechtlich genehmigten) Hähnchenmast und Aufnahme der Entenhaltung.
Von der Regelung für baugebietswidrige Vorhaben nach § 1 Abs. 10 BauNVO kann auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Anlage bereits vor dem Erlass oder der Änderung des Bebauungsplans nicht (mehr) hätte genehmigt werden können; das gilt jedenfalls, wenn sie aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung Bestandsschutz genießt.
1. In der Person des Betroffenen begründete Umstände können auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einem bauaufsichtlichen Einschreiten in aller Regel nicht entgegenstehen; sie sind bei den Modalitäten des Einschreitens, etwa bei der Bestimmung der Frist zur Herstellung rechtmäßiger Zustände zu berücksichtigen.
2. Wer ohne die erforderliche Baugenehmigung eine Nutzungsänderung vornimmt, hat das Risiko einer baurechtswidrigen Ausführung selbst zu tragen. Einem Bauherrn soll grundsätzlich nicht zugute kommen, vollendete Tatsachen geschaffen zu haben und sich danach auf vermeintliche Unverhältnismäßigkeit der mit einer Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände verbundenen Kosten berufen zu können. Ein möglicher Irrtum des Bauherrn über die Genehmigungspflichtigkeit seines Vorhabens ist rechtlich unbeachtlich, da jeden Bauherrn die Sorgfaltspflicht trifft, sich vor Baubeginn über die Genehmigungspflichtigkeit und -fähigkeit seines Vorhabens zu erkundigen.
3. Der Bestandsschutz für die in einem Gebäude ausgeübte Nutzung endet mit dem tatsächlichen Beginn einer andersartigen Nutzung, sofern diese erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll.
4. Eine Dauerwohnnutzung hat eine andere rechtliche Qualität als eine auf bestimmte Zeiten im Jahr begrenzte Nutzung. etwa während der Freizeit oder zu Erholungszwecken.
5. Beruft sich ein Bürger gegenüber einer Beseitigungsanordnung oder Nutzungsuntersagung auf Bestandsschutz, etwa mit der Begründung, das Bauwerk oder die Nutzung sei genehmigt und deswegen formell baurechtmäßig, ist er beweispflichtig für das von ihm behauptete Vorliegen einer Baugenehmigung.
6. Bei der Prüfung der Rechtsmäßigkeit einer Untersagungsverfügung ist im Falle formeller Baurechtswidrigkeit eines Vorhabens die Genehmigungsfähigkeit nur dann von Bedeutung, wenn sie sich geradezu aufdrängt bzw. offensichtlich ist (st. Rspr. d. Senats).
7. Eine Wiederholung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im Verfahren erster Instanz genügt nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der verlangt, dass sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt.
1. Die Umwandlung eines Bistros in einen sog. Swingerclub unter Beibehaltung eines Teils des Schankraums zur Abgabe von Speisen und Getränken stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar.
2. Ein Swingerclub (Einrichtung mit dem Zweck, den Besuchern gegen eine Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit gleich gesinnten Partnern oder Paaren zu bieten bzw. zu solchen Betätigungen anzuregen) ist städtebaulich als Vergnügungsstätte einzustufen (wie Beschluss vom 11.06.1990 - 3 S 1036/90 -, VBlBW 1991, 27 ff.); daran ändert nichts, dass als Nebenzweck in einem abgetrennten Bereich Speisen und Getränke verabreicht werden.
1. Ein Bauverbot steht der Nutzungsänderung bereits vorhandener baulicher Anlagen entgegen, wenn es (auch) nutzungsbezogene städtebauliche Ziele verfolgt, die nach Art und Umfang der geänderten Nutzung erstmals oder stärker als bisher beeinträchtigt werden (Fortführung des Senatsurteils vom 10.03.1993 - 8 S 3004/92 -, VGHBW-Ls 1993, Beil.5; hier: Bauverbot u.a. zum Schutz von Ruhe und Erholung im Blockinnern).
2. Eine Befreiung von einer bauplanerischen Festsetzung berührt die Grundzüge der Planung unter anderem dann im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB, wenn sie aus Gründen begehrt wird, die in gleicher Weise eine Vielzahl anderer von der Festsetzung betroffener Eigentümer anführen könnten.
3. Eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist städtebaulich vertretbar im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, wenn sie - im Rahmen der Grundzüge der vorhandenen Planung - auch Gegenstand einer mit § 1 BauGB in Einklang stehenden Festsetzung dieses Plans sein könnte.
Die Baugenehmigung für ein Ladengeschäft legalisiert nicht die Nutzungsänderung in ein Sportwettenbüro als Vergnügungsstätte. Eine Vergnügungsstätte unterliegt bauplanungsrechtlich anderen Anforderungen als ein Ladengeschäft.
Die formell illegale Umnutzung eines Ladengeschäfts in ein Sportwettenbüro rechtfertigt unabhängig von der materiell-rechtlichen Genehmigungsfähigkeit ein sofort vollziehbares baurechtliches Nutzungsverbot.
Antrag eines Bauherrn auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, durch das die ihm für die Erweiterung seiner Metzgerei um einen Partyservice erteilte Baugenehmigung auf Nachbarklage aufgehoben wurde (Einzelfall)
Wendet sich ein Nachbar mit seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Beeinträchtigungen, die von der Nutzung des genehmigten Bauvorhabens ausgehen, rechtfertigt dies eine Halbierung des im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwerts.
Eine Nutzungsänderungsgenehmigung zur Nutzung der einem Vierseithof zugeordneten Rasenfläche für eine Außenbewirtschaftung löst keine Neuprüfung der Abstandsflächen des Vierseithofs aus.
Gebäude, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, können nur dann eine Hofstelle im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e BauGB bilden, wenn jedenfalls eines der Gebäude ein landwirtschaftliches Wohngebäude ist.
Eine "Hofstelle" i.S. von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1e BauGB setzt voraus, dass dort auch ein von dem Landwirt genutztes Wohngebäude oder seine Wohnung vorhanden ist.
1. Die in ein Bauvorhaben einbezogenen Bestandsgebäude sind neu zu bewerten, soweit die Frage der Einhaltung der Abstandsflächen für ein einheitliches Bauvorhaben insgesamt neu aufgeworfen wird (bejaht bei Umbau ehemaligen Altenheims zu kultureller Begegnungsstätte)
2. Schutzgüter der Abstandsflächenvorschrift des § 6 SächsBO n.F. sind neben dem Brandschutz zumindest der Belang einer ausreichenden gesundheitsrelevanten Belichtung. Die Wahrung des sozialen Wohnfriedens zählt nicht mehr zu den Schutzgütern.
3. § 67 Abs. 1 SächsB0 n.F. gestattet kein beliebiges Abweichen vom Bauordnungsrecht, eröffnet aber eine Flexibilisierung insbesondere bei Verwirklichung der betroffenen Schutzziele auf anderen als den bauaufsichtlich vorgegebenen Wegen.
1. Bei einer Erweiterung der Verkaufsfläche eines bereits großflächigen und auch bisher schon die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auslösenden Lebensmittelsmarkts von 748 m² auf etwa 1000 m² können bodenrechtliche Belange im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB berührt werden.
2. Wird ein Lebensmittelmarkt, der bereits jetzt großflächig ist und die Regelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO überschreitet, lediglich erweitert, begründet dies für sich noch keinen Anhaltspunkt im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür, dass Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht vorliegen (im Anschluss an Senatsurt. v. 22.07.2004 - 5 S 1205/03 -).
1. Die Baugenehmigung für einen Holzfachmarkt schließt nur ein schmales Warensortiment ein, das durch einen Bezug zum Werkstoff Holz gekennzeichnet wird.
2. Umfangreiche Erweiterungen des Sortiments eines als Holzfachmarkt genehmigten großflächigen Einzelhandels im Industriegebiet stellen eine unzulässige Nutzungsänderung dar.
Eine Baueinstellung ist nicht schon dann rechtswidrig, wenn ein Bauherr eine noch nicht vorliegende baurechtliche Genehmigung oder sonstige Gestattung beanspruchen kann. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Anspruch offensichtlich besteht.
1. Zur Befugnis des Verwalters gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG gehört auch die Rechtsnachteilabwendung durch Einlegung eines befristeten Rechtsmittels, etwa durch Einlegung einer sofortigen Beschwerde bzw. Beauftragung eines Rechtsanwalts.
2. Liegt ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Ermächtigung des Verwalters zur Weiterführung des Verfahrens bzw. Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht vor, bedeutet dies nicht, dass die zulässigerweise eingelegte sofortige Beschwerde unzulässig wird.
3. Zur Ermächtigung des Verwalters mit der Passivvertretung der Wohnungseigentümer im Wohnungseigentumsverfahren
4. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs des einzelnen Wohnungseigentümers auf Zustimmung einer Nutzungsänderung.
Gegen eine Baugenehmigung zur Nutzung eines Gebäudes als türkisches Konsulat kann ein Nachbar weder planungsrechtlich im Rahmen der erteilten Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB und des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO noch bauordnungsrechtlich über § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO erfolgreich einwenden, dass die Gefahr terroristischer Anschläge bestehe.
1. Von Organen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erteilte Genehmigungen bleiben in der Regel wirksam (Art. 19 Satz 1 EV). Dies betrifft nicht nur die äußere Wirksamkeit, sondern auch die inhaltlich, d. h. die intendierten Rechtswirkungen.
2. In dieser Wirkung dauern sie über den 03.10.1990 mit der Folge fort, dass das baurechtliche ge-nehmigte Bauwerk nicht nur formell, sondern auch in der genehmigten Funktion materiell legal ist.
In der materiellen Variante begründet die Genehmigung Bestandsschutz.
3. Jedenfalls seit dem 01.08.1990 bedurfte eine Nutzungsänderung nach den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen der DDR-Bauordnung der Genehmigung.
1. Zufahrten, die an der freien Strecke der Bundesstraßen im Beitrittsgebiet bereits vorhanden waren, genießen mangels einer anders lautenden Übergangsvorschrift auch ohne eine Sondernutzungserlaubnis Bestandsschutz, solange sie nicht i.S.v. § 8 a Abs. 1 FStrG geändert werden.
2. Eine endgültige Betriebseinstellung ist nicht geeignet, den Bestandsschutz für eine vorhandene Zufahrt zu beenden, wenn der Verkehr nur kurzzeitig zum Erliegen kommt und ohne quantitative oder qualitative Veränderung des Verkehrsgeschehens (vgl. § 8 a Abs. 1 Satz 2 FStrG) eine Anschlussnutzung nachfolgt.
3. Die Wahl des Ausbaustandards einer Ersatzzufahrt ist eine der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegende Rechtsfrage, die sich danach beantwortet, was "einen angemessenen Ersatz" i.S.v. § 8 a Abs. 4 Satz 1 FStrG darstellt.
1. Ob für die neue Nutzung eines Gebäudes andere oder weitergehende Anforderungen im Sinn des § 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO gelten, ist keine Frage der Quantität, sondern eine Frage der Qualität der Nutzung. Es kommt daher nicht darauf an, auf wie viel Prozent der Fläche das Gebäude einer neuen Nutzung zugeführt werden soll; entscheidend sind vielmehr die mit der neuen Nutzung verbundenen Auswirkungen.
2. Bauplanungsrechtliche Vorschriften sind im Rahmen eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren jedenfalls dann nicht zu prüfen, wenn das betreffende Vorhaben außer einer wasserrechtlichen Genehmigung auch eine Baugenehmigung erfordert, deren Erteilung die Beachtung dieser Vorschriften verlangt.
3. Zu den Anforderungen an die Einleitung von Abwasser eines Entlackungsbetriebs in eine öffentliche Abwasseranlage.
Für die Frage, ob eine Gemeinde im Sinne des Art. 297 Abs. 1 Nr. 1 EGStGB bis zu 50.000 Einwohner hat und deshalb die Prostitutionsausübung auf ihrem gesamten Gebiet verboten werden kann, kommt es ausschließlich auf die Zahl der dort mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner an.
Grundsätzlich sind zwar Nutzungsänderungen nach der Hessischen Bauordnung abstandsflächenrechtlich unerheblich, da in der offenen Bebauung Abstandsflächen unabhängig von der Art der Nutzung der jeweiligen baulichen Anlage einzuhalten sind und auch die Bemessung der einzuhaltenden Abstandsflächen durch die Nutzungsart nicht beeinflusst wird. Etwas anderes gilt nur, wenn die Art der Nutzung der baulichen Anlage - ausnahmsweise - im früheren Baugenehmigungsverfahren für die abstandsrechtliche Prüfung von Bedeutung war.
Für die Gewährung einer Befreiung aus Gründen des Allgemeinwohls nach § 68 Abs. 3 Nr. 1 HBO bedarf es eines atypischen, von dem der zwingenden Vorschrift zu Grunde liegenden Regelfall abweichenden Sachverhalts.
Wird eine Splittersiedlung um die Hälfte ihres Bestandes vergrößert, so ist regelmäßig im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten.
Die erleichterte Änderung der Nutzung eines landwirtschaftlichen Gebäudes gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB setzt nach Buchst. e der Vorschrift einen räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes voraus, von dem das Gebäude seine bisherige Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abgeleitet hat.
Die Regel, dass die nach § 13 BauNVO in Wohngebieten zulässigen Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger insgesamt nicht größer sein dürfen als eine Wohnung (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 BVerwG 4 C 34.81 NJW 1986, 1004; Buchholz 406.12 § 13 BauNVO Nr. 4), ist nicht rechtssatzartig anzuwenden, sondern hat als "Faustregel" nur eine im konkreten Fall widerlegbare indizielle Aussagekraft.
Die Rückübertragung eines unter erheblichem baulichen Aufwand umgenutzten Grundstücks ist auch dann gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ausgeschlossen, wenn die verfügungsberechtigte Gemeinde in der Nähe des streitigen Grundstücks ein anderes, ohne weiteres verfügbares und für die Nutzungsart grundsätzlich geeignetes Grundstück besitzt.
Der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG erfasst selbständig nutzbare Teilflächen eines Grundstücks nicht, wenn diese Teilflächen ohne Beeinträchtigung der konkreten, im öffentlichen Interesse liegenden Nutzung abgetrennt werden können (im Anschluss an Urteil vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 - Buchholz 428 § 17 VermG Nr. 1).
Urteil des 8. Senats vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32.99 -
I. VG Weimar vom 12.05.1999 - Az.: VG 1 K 2013/97.We -
Die Errichtung (Anbringung) einer Mobilfunkanlage mit einem 9,5 m hohen Trägermast auf einem Sparkassengebäude stellt eine zusätzliche gewerbliche Nutzung des Gebäudes dar, die nicht als zulässige Nutzung des Betriebes der Sparkasse angesehen werden kann und von dieser Nutzung nicht mitumfasst wird. Sie ist daher gemäß § 62 Abs. 1 HBO baugenehmigungspflichtig. § 63 Abs. 3 Nr. 2 HBO führt in diesem Fall nicht zur Freistellung von der Baugenehmigungspflicht.