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Nutzung eines Firmenbestandteils als Internet-Adresse

Entscheidungen der Gerichte

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 13 Sa 453/03 vom 02.09.2003

Ein Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist begründet, wenn der Beklagte einen Teil eines Firmennamens als Internet-Adresse nutzt, auf der Homepage aber eine andere Geschäftsbezeichnung führt und ein berechtigtes Interesse an der Verwendung des Firmenbestandteils nicht besteht.

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