1. Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, eine an den Arbeitsplätzen der Arbeitnehmer vorhandene Telefonanlage durch eine vom Arbeitgeber zu veranlassende gesonderte fernsprechtechnische Schaltung für den innerbetrieblichen Dialog mit der Belegschaft nutzbar machen zu lassen.
2. Rechte des Betriebsrats aus § 40 Abs. 2 BetrVG können durch Tarifvertrag nicht beschränkt werden.
Aktenzeichen: 7 ABR 66/97
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 09. Juni 1999
- 7 ABR 66/97 -
I. Arbeitsgericht
Trier
- 4 BV 32/96 -
Beschluß vom 22. Januar 1997
II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 5 TaBV 12/97 -
Beschluß vom 18. September 1997