Die Teilenteignung eines unter staatlicher Verwaltung stehenden Grundstücks nach dem Aufbaugesetz ist als unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zu beurteilen, wenn der Zuschnitt der enteigneten Fläche so beschaffen ist, dass eine Verwirklichung des Enteignungszwecks von vornherein die Indienstnahme des Restgrundstücks unter dauerhaftem Ausschluss seiner Nutzung durch den Eigentümer voraussetzt (Einzelfall).
Urteil des 7. Senats vom 11. Januar 2001 - BVerwG 7 C 2.00 -
I. VG Schwerin vom 01.06.1999 - Az.: VG 3 A 1497/95 -