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Nutzung des nicht enteigneten Restgrundstücks zu Erschließungszwecken

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 2.00 vom 11.01.2001

Rechtsgebiete:VermG
Schlagworte:Enteignung nach dem Aufbaugesetz, Teilenteignung, 500 m2-Flächenbegrenzung für Eigentumsgrundstücke, Erschließung des Baugrundstücks, Nutzung des nicht enteigneten Restgrundstücks zu Erschließungszwecken, unlautere Machenschaft, allgemeine Praxis der örtlichen Behörden.
Stichwort:Nutzung des nicht enteigneten Restgrundstücks zu Erschließungszwecken
Leitsatz:Leitsatz:

Die Teilenteignung eines unter staatlicher Verwaltung stehenden Grundstücks nach dem Aufbaugesetz ist als unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zu beurteilen, wenn der Zuschnitt der enteigneten Fläche so beschaffen ist, dass eine Verwirklichung des Enteignungszwecks von vornherein die Indienstnahme des Restgrundstücks unter dauerhaftem Ausschluss seiner Nutzung durch den Eigentümer voraussetzt (Einzelfall).

Urteil des 7. Senats vom 11. Januar 2001 - BVerwG 7 C 2.00 -

I. VG Schwerin vom 01.06.1999 - Az.: VG 3 A 1497/95 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 2.00




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