Beruht der Sanierungsbedarf eines Gebäudes und die daraus folgende Überschuldung des Grundstücks auf einer Nutzung durch die Rote Armee unter Ausschluß jeder Einwirkungsmöglichkeit des Eigentümers oder eines deutschen Verwalters, liegen die Voraussetzungen für den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG nicht vor.
Beschluß des 8. Senats vom 15. November 1999 - BVerwG 8 B 164.99 -
I. VG Magdeburg vom 30.03.1999 - Az.: VG A 5 K 540/98 -