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Nutznießer

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BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 1.07 vom 11.07.2007

Rechtsgebiete:GG, VwGO, GrStG, WVG, WG LSA
Schlagworte:Wasserwirtschaft, Gewässerunterhaltung, Gewässerunterhaltungsbeitrag, Umlage, Befreiungstatbestand, korporativer Beitrag, Verbandslast, Solidarbeitrag, Grundsteuer, nichtsteuerliche Abgabe, Vorteilsbegriff, Nutznießer, Äquivalenzprinzip, Leistungsproportionalität, Flächenmaßstab, Unterhaltungsverband, kommunaler Zweckverband, Mitgliedsgemeinde, Finanzierungsverbund, interkommunaler Lastenausgleich, Demokratieprinzip, funktionale Selbstverwaltung, Daseinsvorsorge, selbständige Berufung, Anschlussberufung, Wahlrecht des Berufungsbeklagten, Umdeutung eines unzulässigen Rechtsmittels, Aufklärungsrüge, gesetzliche Vermutung, Fiktion, Ablehnung eines Sachverständigenbeweises
Stichwort:Nutznießer
Leitsatz:1. Wird vom Berufungsbeklagten eine selbständige Berufung eingelegt, ist dadurch nicht sein Wahlrecht verbraucht, unter Einhaltung der dafür geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen Anschlussberufung einzulegen. Dieses Wahlrecht kann er dadurch ausüben, dass er sinngemäß eine Prozesserklärung abgibt, er halte seine Berufung nunmehr als Anschlussberufung aufrecht. Die Berufung ist sodann in eine Anschlussberufung umzudeuten.

2. Das zweistufige Finanzierungssystem, das in Sachsen-Anhalt für die Kosten der Gewässerunterhaltung gilt, lässt sich auf der ersten Stufe - nämlich der die Mitgliedsgemeinden treffenden Verbandsbeiträge - als interkommunaler Lastenausgleich beschreiben. Für die korporativen Beiträge (Verbandslasten) ist das Äquivalenzprinzip kein tauglicher verfassungsrechtlicher Maßstab.

3. Wenn das Finanzierungssystem es auf der zweiten Stufe den Mitgliedsgemeinden erlaubt, ihre Verbandsbeiträge im Wege einer Umlage nach dem Flächenmaßstab auf die Grundsteuerpflichtigen der im Gemeindegebiet gelegenen Flächen abzuwälzen, stellt diese Umlage eine nichtsteuerliche Abgabe und keine "zweite Grundsteuer" dar. Die Zweistufigkeit des Finanzierungssystems führt dazu, dass die Grundsteuerpflichtigen der Umlage den Einwand entgegenhalten können, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien.

4. Die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbots fordern keine "Leistungsproportionalität" dieser Umlage. Es genügt, wenn die Grundsteuerpflichtigen mit der Umlage als Nutznießer der Verbandstätigkeit einen Solidarbeitrag zu erbringen haben, um das Finanzierungssystem der Unterhaltungsverbände unter weitgehender Schonung steuerlicher Einnahmequellen zu stützen.

5. Aus dem Demokratieprinzip und seinen Anforderungen an die funktionale Selbstverwaltung lässt sich kein Rechtssatz herleiten, auf dessen Schutz sich die Grundsteuerpflichtigen mit Erfolg berufen könnten, wenn die Mitgliedsgemeinden die korporativen Beiträge auf sie umlegen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 1.07



BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 1.05 vom 01.12.2005

Rechtsgebiete:WVG, LWG NRW, KAG NRW
Schlagworte:Abgaben, Verbandslasten, Beiträge, Vorteilsmaßstab, Wasserverband, kommunale Wasserversorgung, Wasserfehlbedarf, Verbundnetz, Mitglieder, Drittversorger, Wasserbeschaffungsverbände, Nutznießer, Wasserverkaufsmenge, Endverbraucher
Stichwort:Nutznießer
Leitsatz:Der von einer Gemeinde zu tragende Anteil an den Kosten eines Verbundnetzes, das von einem Wasserverband betrieben wird, um im Falle eines Wasserfehlbedarfs die kommunale Wasserversorgung der Mitgliedsgemeinden sicherzustellen, kann in der Verbandssatzung nach dem Verhältnis der an die Endverbraucher im Abrechnungszeitraum abgegebenen Wasserverkaufsmengen bemessen werden. Wasserverkaufsmengen der auf dem Gemeindegebiet als Drittversorger tätigen Wasserbeschaffungsverbände dürfen dabei einbezogen werden, solange diese über einen Anschluss an das Verbundnetz verfügen, der mit Wissen und Willen der Gemeinde eingerichtet worden ist.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 1.05


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